Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
Rn. 11
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Der Wortsinn des Begriffs "GoB" lässt sich ermitteln, indem man sich den Sinn der drei Begriffe "Grundsatz, Ordnungsmäßigkeit und Buchführung" vergegenwärtigt. Synonyme Begriffe für den Ausdruck "Grundsatz" sind Worte wie "Basis-Regel", "fundamentales Prinzip" oder "allg. Gebot". Der Wortsinn dieser Synonyme macht deutlich, dass es sich bei den GoB um die grundlegenden Anforderungen handelt, denen JA entsprechen müssen (vgl. Körner, WPg 1973, S. 309f.). Nach allg. Sprachverständnis ergeben sich die gesetzlich noch nicht genannten bzw. die noch nicht kodifizierten Grundsätze nicht aus den Überlegungen eines Einzelnen, sondern sind das Ergebnis fundierter Überlegungen von Wissenschaft und Praxis, die zu allg. anerkannten und sachgerechten Normen geführt haben. Jede RL-Alternative, für die sich der JA-Ersteller entscheidet, sollte daher auf einem solchen allg. Konsens von Sachverständigen beruhen (vgl. Leffson (1987), S. 147ff.; Baetge, in: HWR (1981), Sp. 702 (703)).
Rn. 12
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
"Ordnungsmäßigkeit" besagt, dass der JA einer bestimmten Ordnung entsprechend aufgestellt werden soll (vgl. Boelke (1970), S. 47). Die Ordnung soll, wie § 238 Abs. 1 fordert, von der Güte sein, dass die Buchführung und der darauf basierende JA einen schnellen Überblick über die Vermögenslage des UN ermöglichen. Da diese Ordnung neben den gesetzlichen Einzelvorschriften auch durch die GoB zu gewährleisten ist, müssen die Grundsätze selbst geordnet sein. Nach dem Wortsinn des Begriffs "ordnungsmäßig" dürfen die Grundsätze und die ihnen entsprechenden Buchführungs- und RL-Alternativen nicht rein kasuistisch ermittelt werden, sondern müssen einer Ordnung gehorchen, oder m.a.W., ein System bilden (vgl. Weilbach, BB 1986, S. 160ff.; so auch Moxter, in: FS RFH/BFH (1993), S. 533 (534), wenn auch mit ausschließlicher Bezugnahme auf die sicherlich hohe Bedeutung der Rspr. des BFH; überdies Moxter, in: HWRP (2002), Sp. 1041, und ADS (1995), § 243, Rn. 9; zu den Synonyma "Ordnung" und "System" o. V. (1970), S. 310). Jeder einzelne Grundsatz muss ein sinnvolles Element dieses Systems darstellen und darf weder im Widerspruch zu dem System als Ganzem noch zu einzelnen anderen Grundsätzen stehen. Daher muss jede bei der Aufstellung von JA gewählte RL-Alternative in dieses GoB-System "hineinpassen", d. h. systemgerecht sein (vgl. Fey (1987), S. 59f.). Nur wenn eine Einzelvorschrift eine RL-Alternative fordert, die nicht systemgerecht ist, muss und darf ein Sachverhalt nicht konform mit dem GoB-System erfasst werden. Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" muss dann berücksichtigt werden.
Den rechtlichen Anwendungsbereich der Grundsätze nennt der kaufmännische Begriff "Buchführung", der nach allg. wie juristischem Sprachverständnis neben der laufenden Buchführung i. e. S. auch die Inventur und den JA umfasst (vgl. Christoffers, BFuP 1970, S. 78; Müller (1988), S. 3 (20ff.)). Die GoB beziehen sich somit auf die gesamte RL und umfassen sowohl die Grundsätze, die sich auf die Buchführung und das Inventar beziehen, als auch die Grundsätze für die Aufstellung von Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht (vgl. zum GoB-Begriff auch HdR-E, Kap. 4, Rn. 1ff.; Leffson (1987), S. 18; Wöhe (1997), S. 177ff.; a. A. MünchKomm. HGB (2020), § 238, Rn. 35).
Rn. 13
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Aufgrund der Klärung der drei Begriffe lässt sich feststellen, dass gemäß dem Wortsinn der GoB jede vom JA-Ersteller verwandte RL-Alternative zwei Voraussetzungen erfüllen muss, um den GoB zu entsprechen:
(1) |
sie muss systemgerecht sein und |
(2) |
sie muss möglichst weitgehend auf einem allg. Konsens von Sachverständigen beruhen. |