Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 53
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Als Grundgeschäfte i. R.e. Bewertungseinheit nach § 254 kommen "Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen" in Betracht (zu Bewertungseinheiten mit Auslandsbeteiligungen außerhalb des Euro-Währungsraums vgl. Hennrichs, WPg 2010, S. 1185ff.).
Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Beschränkung der zulässigen Grundgeschäfte auf Finanzinstrumente, d. h., dass auch Grundgeschäfte nicht finanzieller Art (z. B. Rohstoffe, halbfertige bzw. fertige Erzeugnisse, Edelmetalle, landwirtschaftliche Erzeugnisse) als solche in Betracht kommen (vgl. Scharpf/Schaber, KoR 2008, S. 532 (534); IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 29; Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 134ff.). VG, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen, die kein absicherungsfähiges Risiko in sich tragen, können nicht Grundgeschäft einer Bewertungseinheit sein (vgl. ebenso Küting/Cassel, KoR 2008, S. 769 (770)).
Rn. 54
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Nach dem Wortlaut von § 254 bedarf es des "Eintritt(s) vergleichbarer Risiken" von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument. Die Forderung des "Eintritts" betrifft die sog. "Deckungsfähigkeit" von Grundgeschäften durch Sicherungsinstrumente (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 78; ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 127, m. w. N.). Dabei bedeutet Deckungsfähigkeit, dass die kompensierende Wirkung durch zeitgleich (fristenkongruent) anfallende Zahlungsvorgänge beim Grundgeschäft und Sicherungsinstrument eintritt. Die Deckungsfähigkeit wurde in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit der Absicherung von Währungsgeschäften diskutiert (vgl. Bieg/Waschbusch (2017), S. 538ff., m. w. N.).
Fristenkongruenz bedeutet indes nicht, dass die Laufzeit/Fälligkeit von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument identisch sein müssen. Es genügt vielmehr die Herstellbarkeit der Fristenidentität durch jederzeit mögliche Anschlusssicherungsinstrumente (vgl. Hennrichs, WPg 2010, S. 1185 (1186), am Beispiel der Absicherung von Auslandsbeteiligungen).
Die in eine Bewertungseinheit einzubeziehenden Grundgeschäfte müssen deckungsfähig sein, weil sonst der vom Gesetz geforderte Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme nicht stattfinden kann. Eine Verlustkompensation kann nämlich nicht greifen, sofern es an der Gewissheit mangelt, dass sich die Verluste und Gewinne aus Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Zahlungsvorgänge ausgleichen. Ein Verlustausgleich (Ertragswirkung) erst in der nächsten oder späteren Periode ist nicht ausreichend (vgl. ebenso AFRAC (2017), Rn. 59ff.).
In diesem Kontext stellt Kuhner (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 22) die Forderung nach einem objektiven Absicherungsbedarf in den Vordergrund.
Zu jedem BilSt ist zu prüfen, ob die Deckungsfähigkeit noch gegeben ist.
Die Deckungsfähigkeit kann erreicht werden bei Fälligkeitsidentität von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument oder bei Sicherstellung der Fälligkeitsidentität durch geeignete Maßnahmen, wenn Zahlungsvorgänge zeitlich auseinanderlaufen (bspw. dokumentierte Anschlusssicherungen).
Rn. 55
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Es sind grds. alle bereits vor Inkrafttreten des BilMoG praktizierten Absicherungen zulässig und fortzuführen. Die Prüfung der Wirksamkeit ist darüber hinaus mit bzw. seit Inkrafttreten des BilMoG in der gebotenen Form durchzuführen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 169) und für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Rn. 56
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Als absicherungsfähige Grundgeschäfte kommen neben VG (Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, fest oder variabel verzinsliche Wertpapiere oder Forderungen, Auslandsbeteiligungen außerhalb des Euro-Währungsraums, insbesondere wenn letztere verkauft bzw. nur vorübergehend gehalten werden sollen) auch Schulden (fest oder variabel verzinsliche Verbindlichkeiten, Fremdwährungsverbindlichkeiten, ggf. auch Rückstellungen), nicht jedoch RAP (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 138) in Betracht. Bei Rückstellungen ist etwa die Absicherung für eine im USD-Raum fällige Strafzahlung gegen das Devisenkursrisiko denkbar (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 27). Inwieweit bspw. Grundstücke oder immaterielle VG als Grundgeschäfte in Betracht kommen, ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 24ff.).
Rn. 57
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der (originäre wie auch derivative) GoF kann kein Grundgeschäft darstellen, da er zum einen kein VG i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 1 ist und zum anderen das allg. Unternehmensrisiko reflektiert und damit nicht mittels einer Bewertungseinheit gesichert werden kann (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 10; PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 14; Bonner HGB-Komm. (2015), § 254, Rn. 24).
Rn. 58
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Inwieweit Eventualverbindlichkeiten, wie Bürgschaften, Garantien etc., als Grundgeschäfte in Betracht kommen, ist im Einzelfall zu en...