Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 288
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Gleichen sich die positiven und negativen Wertänderungen bzw. Zahlungsstromänderungen von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten auf der Basis des gesicherten Risikos vollständig aus, werden diese saldiert und weder in den Wertansätzen der Grundgeschäfte bzw. Sicherungsinstrumente noch in der GuV erfasst (sog. kompensatorische Bewertung).
Rn. 289
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Soweit sich auf einer 1. Stufe der Effektivitätsmessung (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht) ein Überhang der negativen Wertänderungen über die positiven Wertänderungen – bezogen auf das gesicherte Risiko – ergibt, ist diese Differenz (dem Imparitätsprinzip folgend) immer – und damit unabhängig von der Art und der Bestandszugehörigkeit des Grundgeschäfts – als nicht realisierter Verlust erfolgswirksam abzubilden. Ein nicht realisierter Gewinn bleibt dagegen – dem Realisationsprinzip folgend – unberücksichtigt. Aufgrund dieser Vorgehensweise wurde vom Gesetzgeber eine sog. Mindesteffektivität bzw. eine Effektivitätsspanne für entbehrlich gehalten. Die Ermittlung der buchungsrelevanten Beträge ergibt sich mittels der Beurteilung bzw. Messung der Wirksamkeit (Effektivität) (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 319ff.).
Rn. 290
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Aufwandswirksam wird der als Unwirksamkeit (Ineffektivität) ermittelte Betrag in der GuV erfasst und als Rückstellung bilanziell abgebildet (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1 (Stufe 1)). Hierbei wird nicht danach unterschieden, ob das Grundgeschäft dem AV oder UV zuzurechnen oder eine Verbindlichkeit bzw. ein nicht finanzielles Grundgeschäft (Rohstoff, Edelmetall etc.) ist.
Rn. 291
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Der nicht gesicherte Teil eines bestimmten (i. d. R. anderen) Risikos oder anderer Risiken (bzw. die daraus resultierende Wertänderung des Grundgeschäfts bzw. Sicherungsinstruments) unterliegt auf einer 2. Stufe (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1) grds. den allg. Bilanzierungsnormen (imparitätische Einzelbewertung) (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 319ff.).
Rn. 292
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Dies gilt bei verzinslichen Geschäften bspw. auch für eine (negative) Veränderung des Zinsspreads, soweit diese (bspw. bonitätsbedingte) Veränderung nicht gesichert ist. Dieses Vorgehen ist dann relevant, wenn bspw. bei einer Sicherung des Zinsrisikos nicht der gesamte Zins als gesichertes Risiko (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1 (Stufe 1)) bestimmt wird, sondern der risikolose Zins bzw. dieser zzgl. eines bestimmten Spreads oder der gesamte Zins gesichert wurde und/oder sich die Spreads bonitätsbedingt verändern.
Rn. 293
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
In diesen Fällen ergibt sich im Zeitablauf beim Grundgeschäft bzw. Sicherungsinstrument eine bonitätsbedingte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Spreads bzw. dessen Veränderung, die i. R.d. Messung der Wirksamkeit der 2. Stufe zuzurechnen ist (HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1). Für die imparitätische Erfassung dieser (bonitätsbedingten) Wertänderung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (nicht gesichertes Risiko der 2. Stufe) ist aufgrund der allg. Bilanzierungsnormen zu unterscheiden, ob es sich bei dem Grundgeschäft (und damit der Bewertungseinheit) um UV (strenges NWP) bzw. AV (gemildertes NWP) oder eine Verbindlichkeit handelt.
Rn. 294
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Im Schrifttum wird diese Zweistufigkeit der Beurteilung der Wirksamkeit und der daraus folgenden bilanziellen Abbildung z. T. nicht so differenziert gesehen. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die auf der 1. Stufe ermittelte Unwirksamkeit auf Basis des gesicherten Risikos in gleicher Weise behandelt werden muss wie die Wertänderungen auf Basis nicht gesicherter Risiken auf der 2. Stufe (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 177, dortige Übersicht 1), d. h., dass im Ergebnis bei dieser "zusammengefassten" Betrachtung auf Basis des gesicherten und des nicht gesicherten Risikos bezüglich der aufwandswirksamen Verbuchung insgesamt danach zu unterscheiden ist, ob das Grundgeschäft dem UV bzw. AV (strenges bzw. gemildertes NWP) zuzuordnen ist oder es sich bei der Absicherung von Zinsrisiken um eine Verbindlichkeit handelt.
Rn. 295
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Dieser Vorgehensweise wird hier nicht gefolgt, weil sie nicht berücksichtigt, dass die auf der 1. Stufe (gesichertes Risiko) entstehende Unwirksamkeit ggf. entweder geplant oder bewusst in Kauf genommen wurde und bereits aus diesem Grund imparitätisch abzubilden ist; das Gleiche gilt in Bezug auf eine Unwirksamkeit auf der 1. Stufe, die aufgrund einer misslungenen Bewertungseinheit (bspw. ungeeignetes Sicherungsinstrument) entstanden ist; dies u. a. auch vor dem Hintergrund, dass nach HGB weder eine Mindesteffektivität noch eine Effektivitätsspanne verlangt wird.
Rn. 296
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Hier wird daher die Ansicht vertreten, dass der Bilanzierende diese Unwirksamkeiten (auf Basis des gesicherten Risikos) auf der 1. Stufe zu vertret...