Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 955
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über das "Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 dieses Gesetzes oder nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20 Abs. 6 dieses Gesetzes oder der nach § 40 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben." § 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist "nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind."
Rn. 956
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Angaben zu den Mitteilungen nach dem WpHG wurden durch das sog. Kapitalgesellschaften & Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) zur Schließung einer Regelungslücke in die Vorschrift aufgenommen (vgl. BR-Drs. 458/99, S. 55).
Rn. 957
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Empfänger von Mitteilungen nach § 33 Abs. 1f. WpHG sind Inlandsemittenten und Emittenten, für die die BRD der Herkunftsstaat ist (vgl. § 33 Abs. 4 WpHG). Meldepflichtig ist jeder, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise einen der Schwellenwerte (3, 5, 10, 25, 50 oder 75 % der Stimmrechte) erreicht, über- oder unterschreitet. Dem Emittenten und der Bundesanstalt sind unverzüglich mitzuteilen: das Erreichen, Über- oder Unterschreiten der genannten Schwellen, die Höhe des Stimmrechtsanteils, der Tag des Erreichens, Über- oder Unterschreitens, ggf. die Angabe der Art der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen (vgl. § 34 Abs. 1f. WpHG); auch ist der Meldepflichtige mit Namen oder Firma sowie Wohnort oder Sitz anzugeben (vgl. HdR-E, AktG § 160, Rn. 23).
Rn. 958
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Inlandsemittenten und Emittenten i. S. d. § 33 Abs. 4 WpHG sind von der Anwendung des § 20 Abs. 1 bis 7 AktG befreit (vgl. § 20 Abs. 8 AktG). Meldepflichtig sind nach § 20 AktG UN, wenn ihnen mehr als der vierte Teil der Aktien oder eine Mehrheitsbeteiligung an betreffender Gesellschaft gehört. Nach § 20 Abs. 6 AktG ist das Bestehen oder die Beendigung einer Beteiligung von mehr als 25 % oder einer Mehrheitsbeteiligung mit Angabe des UN unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Rn. 959
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Gesellschaft hat für jeden Meldepflichtigen immer nur dessen letzte Mitteilung mit dem veröffentlichten Inhalt anzugeben (vgl. ebenso HdR-E, AktG § 160, Rn. 23). Stammt die letzte Mitteilung aus einem früheren GJ, ist ihr Inhalt auch in den Anhang nachfolgender GJ zu übernehmen. Wurden von einem Meldepflichtigen nacheinander mehrere Mitteilungen abgegeben, ist eine Wiedergabe der Mitteilungen in zeitlicher Abfolge nicht erforderlich. Mitteilungen, die während der Aufstellung des JA zugegangen sind, sind in den Anhang aufzunehmen (vgl. ADS (2001), § 160 AktG, Rn. 20), weil es keinen Sinn macht, nach einer schon erfolgten Bekanntmachung einer Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse im Anhang eine überholte Information zu präsentieren.
Rn. 960
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Angabepflicht besteht nur, wenn der Gesellschaft die Beteiligung nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG oder nach § 33 Abs. 1 oder 2 WpHG mitgeteilt worden ist. Hat die Gesellschaft die Mitteilung nicht erhalten, entfällt die Angabepflicht selbst dann, wenn sie von der Beteiligung (positiv) Kenntnis hat (vgl. ADS (2001), § 160 AktG, Rn. 18; HdR-E, AktG § 160, Rn. 22, m. w. N.). Auf die Veröffentlichung nach § 20 Abs. 6 AktG oder § 38 Abs. 1 WpHG kommt es nicht an. Die Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 20 Abs. 6 AktG bzw. die elektronische Mitteilung an die BaFin nach § 4 der sog. Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmMRV) vom 02.10.2018 (BGBl. I 2018, S. 1723f.) ist Pflicht der Gesellschaft. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann sie sich bezüglich der Angabepflicht nicht auf die fehlende Veröffentlichung berufen. Die Angaben sind vielmehr so zu machen, als wäre eine ordnungsgemäße Veröffentlichung erfolgt (vgl. ADS (2001), § 160 AktG, Rn. 19). Bei Überschneidung der § 160 Abs. 1 Nr. 7f. AktG und § 285 Nr. 11 ist eine zusammenfassende Angabe möglich.