Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 961
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 240 Satz 3 AktG ist „im Anhang zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
- zum Ausgleich von Wertminderungen,
- zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
- zur Einstellung in die Kapitalrücklage
verwandt werden. Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.”
Rn. 962
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 229 Abs. 1 AktG ist eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung nur zu den in Nr. 1 bis 3 genannten Zwecken zulässig. § 240 Satz 3 AktG verlangt einen Verwendungsnachweis für die aus der Kap.-Herabsetzung und der Vorwegauflösung von Gewinnrücklagen insgesamt gewonnenen Beträge (Ertrag aus der Kap.-Herabsetzung und Entnahmen aus Gewinnrücklagen). Ein aus der Vorwegauflösung der Kap.-Rücklage gewonnener Betrag fällt dagegen nicht darunter (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 284 HGB, Rn. 59), weil dieser nach § 150 Abs. 3 oder 4 AktG ohnehin nur zur Verlustdeckung verwendet werden darf (die in § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG genannte weitere Verwendung zur Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln scheidet bei dieser Konstellation aus).
Rn. 963
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
"Erläutern" heißt in diesem Zusammenhang, dass auch auf die Ursachen für die Wertminderung und/oder sonstigen Verluste einzugehen ist (z. B. Abschreibung auf eine bedeutende Beteiligung, Verluste aus Derivatgeschäften, Preisverfall für wichtige Produkte, Umsatzeinbruch etc.).
Rn. 964
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Berichterstattung hat in dem JA zu erfolgen, in dem die gewonnenen Beträge zu einem oder zu mehreren der genannten Zwecke verwandt wurden. Bei Rückbeziehung der Kap.-Herabsetzung auf ein bereits abgelaufenes GJ (vgl. § 234 AktG) ist die Angabe in den Anhang für dieses GJ aufzunehmen. Für den Fall einer nachträglichen Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten (vgl. § 232 AktG) ist eine entsprechende Angabe zu machen (vgl. HdR-E, AktG § 240, Rn. 10).