Rn. 38

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Mit dem sog. Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) vom 07.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3311ff.) ergaben sich zuletzt abermals Änderungen in Bezug auf die Ordnungsgeldvorschrift des § 334. So wurde durch die Einfügung einer neuen Nr. 3a in Abs. 1 klargestellt, dass auch Zuwiderhandlungen gegen § 289f Abs. 4 Satz 3 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (vgl. BT-Drs. 19/26689, S. 81).

Da es zudem – so zumindest die RegB – bisweilen strittig war, ob eine Zuwiderhandlung gegen § 289f Abs. 2 Nr. 4, ggf. i. V. m. § 289f Abs. 4, auch dann anzunehmen ist bzw. war, wenn die zuständigen Organe entgegen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung keine Zielgrößen für den Frauenanteil und/oder Fristen für deren Erreichung festgelegt haben, bestand nach Ansicht des Gesetzgebers die weitere Notwendigkeit, mittels der beiden in § 334 Abs. 1 neu angefügten Sätze 2 und 3 klarzustellen, dass durch solche pflichtwidrigen Unterlassungen eine Zuwiderhandlung gegen die Berichtspflicht nicht ausgeschlossen wird (vgl. BT-Drs. 19/26689, S. 81).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?