Rn. 55

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der Prüfungsauftrag wird durch die Annahme des gewählten AP rechtswirksam (vgl. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 18). Die Annahme ist formlos möglich. Die Annahme des Prüfungsauftrags durch den gewählten AP sollte aber aus Nachweisgründen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen (vgl. IDW PS 220, Rn. 6, 15). Vor Annahme des Prüfungsauftrags hat sich der gewählte AP zu vergewissern, dass seine Wahl und Beauftragung ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. IDW PS 220, Rn. 11 f.). Der AP ist zur Annahme des Prüfungsauftrags nicht verpflichtet. Eine Ablehnung muss er den gesetzl. Vertretern der prüfungspflichtigen KapG aber unmittelbar und unverzüglich anzeigen. Versäumt der AP diese Anzeige, macht er sich schadensersatzpflichtig (vgl. § 51 WPO). Der AP muss die Ablehnung eines Prüfungsauftrags nicht begründen (vgl. Zimmer 2002, § 318, Rn. 24).

 

Rn. 56

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der Prüfer darf den Auftrag nicht annehmen, wenn der Annahme gesetzl. Bestimmungen entgegenstehen oder der Prüfer den Auftrag voraussichtlich nicht ordnungsgemäß ausführen kann. Insbes. der Eintritt eines oder mehrerer Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2 bis 5, § 319b und bei UN des öffentlichen Interesses des § 319a kurz vor oder nach dem HV- bzw. Gesellschafterbeschluss zwingt den AP, den Prüfungsauftrag abzulehnen. Der Prüfer muss deshalb feststellen, ob er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, oder ein Prüfungsmitarbeiter einen der in § 319 Abs. 2 bis 5, § 319a bzw. § 319b genannten Ausschlussgründe erfüllt.

 

Rn. 57

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der Prüfer muss den Auftrag ebenfalls ablehnen, wenn ihm die Kenntnisse fehlen, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, oder wenn er schon so viele Aufträge angenommen hat, dass die Durchführung des zusätzlichen Prüfungsauftrags aufgrund mangelnder personeller Kapazität des Prüfungs-UN nicht mit der erforderlichen Sorgfalt möglich ist. Die Zahl der für einen AP bzw. in einer Prüfungsgesellschaft tätigen Mitarbeiter ist nämlich nicht beliebig erweiterbar. § 12 der Berufssatzung für WP/vBP verlangt, dass diese in der Lage sein müssen, ›die Tätigkeit von Mitarbeitern derart zu überblicken und zu beurteilen, dass sie sich eine auf Kenntnissen beruhende, eigene Überzeugung bilden können.‹ Die durch die Berufssatzung ersetzten Berufs-R sahen vor, dass pro WP bzw. vereidigtem Buchprüfer fünf Prüfungsmitarbeiter beschäftigt werden. Im Vergleich zu dieser Regelung lässt die Berufssatzung dem AP mehr Spielraum für die eigenverantwortliche Beurteilung der Frage, welche Kontrollspanne bei einer konkreten Prüfung – auch unter Berücksichtigung der Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter – angemessen ist. Gleichwohl muss der AP vor dem Hintergrund dieser Anforderung mit Hilfe sorgfältiger Prüfungsplanung vor der Auftragsannahme sorgfältig prüfen, ob er einen weiteren Auftrag annehmen kann. Im Zweifel ist ein Auftrag abzulehnen, da mit einem nicht ordnungsgemäß ausgeführten Auftrag nicht nur dem Auftraggeber und den JA-Adressaten, sondern auch dem Ansehen des Prüfers und des Berufsstands Schaden zugefügt wird (vgl. Leffson, U. 1988, S. 143). Der Prüfer darf den Prüfungsauftrag auch nicht annehmen, wenn die Gefahr besteht, dass er den Prüfungsauftrag aus Gründen, die er zu vertreten hat, während der Prüfungsausführung kündigen muss.

 

Rn. 58

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Nach Annahme des Prüfungsauftrags durch den AP ist dieser verpflichtet, den Prüfungsauftrag durchzuführen. Eine Weitergabe des Prüfungsauftrags an einen anderen Prüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft ist auch mit Zustimmung der Gesellschaft ausgeschlossen (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 11).

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