Rn. 88

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Ausschlusstatbestand der personellen Verflechtung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der in HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff. erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei personeller Verflechtung in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:

(1) Die WPG selbst ist aufgrund einer personellen Verflechtung ausgeschlossen (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 83ff.). Da gesetzlicher Vertreter, AR-Mitglied ebenso wie AN indes nur natürliche Personen sein können, kommt hierfür nur der Fall infrage, dass der WPG die personellen Verflechtungen von natürlichen Person zugerechnet werden, mit denen die WPG ihren Beruf gemeinsam ausübt (vgl. Abs. 4 Satz 1; HdR-E, HGB § 319, Rn. 50ff.).
(2)

Die personelle Verflechtung wird von den in Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verwirklicht und ist daher betreffender WPG zuzurechnen. Diese Personen sind (vgl. wiederum HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff.):

  • die gesetzlichen Vertreter der WPG,
  • ein Gesellschafter der WPG, der mehr als 20 % der Stimmrechte bezüglich der WPG besitzt oder in verantwortlicher Position bei der WPG beschäftigt ist,
  • mit der WPG verbundene Unternehmen oder
  • bei der WPG beschäftigte Personen, die das Ergebnis der AP beeinflussen können,

sowie nach Abs. 4 Satz 2 die

  • AR-Mitglieder der WPG oder
  • Gesellschafter der WPG, die zusammen mehr als 20 % der Stimmrechte bezüglich der WPG halten.
(3) Die WPG kann weiterhin ausgeschlossen sein, weil die unter (2) genannten Personen indirekt durch personelle Verflechtung befangen sind, d. h. ihren Beruf gemeinsam mit einer Person ausüben, die eine schädliche Funktion bei der zu prüfenden KapG bekleidet. Dieser mittelbare Ausschluss der WPG über zwei Stufen kommt zustande, da in Abs. 4 jeweils auch auf Abs. 3 Satz 1 verwiesen wird und damit auf den Tatbestand der gemeinsamen Berufsausübung (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 50ff.).

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