Rn. 127

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Der Ausschlusstatbestand der Umsatzabhängigkeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 gilt über den Verweis in Abs. 4 auch für WPG. Entsprechend der in HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff. erläuterten Systematik der Vorschrift ergibt sich, dass eine WPG bei Umsatzabhängigkeit in drei Konstellationen als AP ausgeschlossen sein kann:

(1) Die WPG selbst ist ausgeschlossen, weil sie in den letzten fünf Jahren aus dem Bereich der zu prüfenden KapG mehr als 30 % ihrer Gesamteinnahmen bezogen hat (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 119ff.). Wenn betreffende WPG ihren Beruf gemeinsam mit anderen natürlichen oder juristischen Person in einer Sozietät ausübt, so sind die Einnahmen dieser Sozietät zusammenzurechnen (vgl. Abs. 4 Satz 1; HdR-E, HGB § 319, Rn. 43ff.).
(2)

Die Umsatzabhängigkeit wird von den in Abs. 4 Satz 1 genannten Personen verwirklicht und ist daher betreffender WPG zuzurechnen. Diese Personen sind (vgl. wiederum HdR-E, HGB § 319, Rn. 58ff.):

  • die gesetzlichen Vertreter der WPG,
  • ein Gesellschafter der WPG, der mehr als 20 % der Stimmrechte bezüglich der WPG besitzt oder in verantwortlicher Position bei der WPG beschäftigt ist,
  • mit der WPG verbundene Unternehmen oder
  • bei der WPG beschäftigte Personen, die das Ergebnis der AP beeinflussen können sowie
  • nach Abs. 4 Satz 2 Gesellschafter, die ihrerseits zusammen mehr als 20 % der Stimmrechte bezüglich der WPG besitzen.
(3) Die WPG kann weiterhin ausgeschlossen sein, weil die unter (2) genannten Personen indirekt durch Umsatzabhängigkeit befangen sind, d. h. ihren Beruf gemeinsam mit Personen ausüben, die mehr als 30 % ihrer beruflichen Einnahmen aus dem Umfeld der zu prüfenden KapG erhalten. Dieser mittelbare Ausschluss der WPG über zwei Stufen kommt zustande, da in Abs. 4 jeweils auch auf Abs. 3 Satz 1 verwiesen wird und damit auf den Tatbestand der gemeinsamen Berufsausübung (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 50ff.).

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