Rn. 209

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Der Begriff der Restlaufzeit entspricht dem bereits im Zusammenhang mit den Forderungen angesprochenen Begriff (vgl. HdR-E, HGB § 268, Rn. 199f.). Es ist jedoch zu bedenken, dass bei den Verbindlichkeiten in einem besonderen Maße die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die Beurteilung der Finanzlage von Interesse sind. Aus diesem Grund wird mit § 268 Abs. 5 Satz 1 auch der Vermerk derjenigen Verbindlichkeiten gefordert, die sowohl eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr als auch eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Es sind daher zunächst diejenigen Beträge zu vermerken, die im nächsten Jahr, gerechnet ab dem BilSt, fällig werden. Überlegungen hinsichtlich intendierter Stundungen oder Zahlungsverweigerungen, wodurch Restlaufzeiten von mehr als einem Jahr erwartet werden könnten, sind hierbei unerheblich. Sie sind erst dann im Hinblick auf den Restlaufzeitenvermerk zu beachten, wenn die Überlegungen bereits zu konkreten Vereinbarungen mit dem Gläubiger über eine Verlängerung des Zahlungsziels geführt haben. I.d.S. richtet sich etwa bei einem sog. (mittel- oder langfristigen) Roll-Over-Kredit mit periodischer Zinsanpassung, bei dem der Kreditnehmer nur zu bestimmten ­Zinsanpassungsterminen tilgen bzw. neue Mittel aufnehmen kann, die für Abs. 5 Satz 1 maßgebliche Restlaufzeit der bis zum BilSt abgerufenen Mittel unabhängig von der tatsächlichen Planung des Kreditnehmers nach der jeweils vertraglich vereinbarten Gesamtlaufzeit des Kredits (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 268, Rn. 16). M.a.W.: Der Bilanzierende ist vielmehr verpflichtet, auf den vereinbarten bzw. festgelegten Fälligkeitstag (vgl. § 271 BGB) abzustellen. Würde eine Orientierung an diesem nachvollziehbaren Zeitpunkt aufgegeben, würde dem Bilanzierenden ein nicht unerheblicher Spielraum zugestanden (vgl. i. d. S. etwa auch BeckOGK-HGB (2021), § 268, Rn. 35).

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