Rn. 100

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der in § 318 Abs. 3 Satz 1 verwendete Begriff der Besorgnis der Befangenheit findet sich ebenfalls in § 49 WPO. Er wird zudem in der Berufssatzung für WP und vBP konkretisiert. In § 21 BS WP/vBP heißt es: ›Besorgnis der Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn nahe Beziehungen des WP/vBP zu einem Beteiligten oder zum Gegenstand der Beurteilung bestehen, die geeignet sein können, die Urteilsbildung zu beeinflussen.‹ Der AP muss seine Tätigkeit nach § 49 WPO versagen, wenn ein unabhängiger Dritter bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Unbefangenheit des AP haben könnte. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Prüfer sich subjektiv für befangen hält, sondern darauf, ob die Besorgnis der Befangenheit bei anderen zu Recht besteht. Die Besorgnis der Befangenheit ist daher nicht auf die in § 319 Abs. 3 bis 5 und §§ 319a, 319b genannten Tatbestände beschränkt.

 

Rn. 101

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Sachverhalte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen, sind nur dann gewichtig, wenn Dritte Zweifel an der ordnungsmäßigen Durchführung der Abschlussprüfung haben können. Die Besorgnis der Befangenheit ist v. a. dann gegeben, wenn der AP ein persönliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat (vgl. Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 26).

 

Rn. 102

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Welche Einzelsachverhalte neben den in § 319 Abs. 3 bis 5 und §§ 319a und 319b genannten konkreten Ausschlussgründen ebenfalls den Tatbestand einer Besorgnis der Befangenheit erfüllen, wird im Schrittum kontrovers diskutiert. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass ein Prüfer ähnlich leicht wie ein Richter wegen Befangenheit gem. § 42 ZPO abgelehnt werden kann, wenn das Vertrauen der Aktionäre in eine unparteiische und sachkundige Prüfung durch ihn erschüttert ist (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 19). Dabei genüge der Eindruck einer möglichen Befangenheit. Die Übertragbarkeit der Befangenheitsgründe für einen Richter auf den AP wird allerdings von anderen Autoren bezweifelt (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 196).

 

Rn. 103

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Wird ein UN mehrmals in jährlich aufeinander folgenden Prüfungen von demselben Prüfer geprüft, so liegt keine Besorgnis der Befangenheit vor (vgl. Claussen 1985, § 163 AktG, Rn. 28; Kropff 1973, § 163 AktG, Rn. 27). Besorgnis der Befangenheit liegt auch nicht vor, wenn der AP gleichzeitig TU und/oder Konkurrenz-UN prüft (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 200). Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, können insbes. sein: freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern der Verwaltung des UN (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 19; Claussen 1985, § 163 AktG, Rn. 28), geschäftliche Interessen, Beteiligungen des AP an einem Konkurrenz-UN, wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?