Rn. 12

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Bildung von Kapitalrücklagen und von Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbzgl. Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder von Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelöst werden. Ist der Gesellschafterwille in der Satzung niedergelegt, kann er nur mit satzungsändernder Mehrheit (= 75 % der abgegebenen Stimmen; vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) geändert werden. Fehlt eine Satzungsbestimmung über die Rücklagenbildung, entscheidet hierüber die (einfache) Mehrheit der Gesellschafter durch Beschluss (vgl. §§ 29 Abs. 2 und 47 Abs. 1 GmbHG).

 

Rn. 13

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Schaffen die Gesellschafter jedoch entsprechende Satzungsbestimmungen, so ist die Bildung und der Ausweis der in HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 11 dargestellten Rücklagen für die Gesellschaft verbindlich. Bestehen keine entgegenstehenden Satzungsbestimmungen, können Rücklagen aufgelöst werden. Abgesehen von Rücklagen für eingeforderte Nachschüsse (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 27, Rn. 30) gibt es im GmbH-Recht keinen gesetzlichen Zwang zur Rücklagenbildung. Gebildete Rücklagen können also aufgelöst werden, solange ›das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen‹ ­(§ 30 Abs. 1 GmbHG) vorhanden ist (vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 21). Es steht den Gesellschaftern daher frei, die Rücklagen in demselben GJ wieder aufzulösen, in dem sie gebildet worden sind, so dass die den Rücklagen zugeführten Mittel wiederum in das Jahresergebnis eingehen und somit zur Ausschüttung im Jahr ihrer Bildung zur Verfügung stehen können (zur Auflösung von Rücklagen vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 39 ff.). Eine Ausnahme bilden die Rücklagen für eingeforderte Nachschüsse.

 

Rn. 14

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags eine Kapitalrücklage zu bilden, so hat dies gem. § 270 Abs. 1 bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu geschehen. Die Gf können es also insoweit nicht der Gesellschafterversammlung überlassen, ob danach notwendige Rücklagen gebildet werden. Anders liegt der Fall, soweit die Gesellschafter nach der dispositiven Regelung des § 29 Abs. 2 GmbHG befugt bleiben, den bilanziellen Gewinn durch die Einstellung in Gewinnrücklagen zu thesaurieren. Letzteres geschieht durch einen ›Ergebnisverwendungsbeschluss‹ (vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 40 ff.). Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist ebenfalls schon bei der Aufstellung zu bilden (vgl. § 272 Abs. 4); sie setzt keine ­irgendwie geartete gesellschaftsvertragliche Ermächtigung der Geschäftsführung voraus. Sie erlangt damit ähnliche Wirkung wie eine gesetzliche Rücklage.

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