Rn. 58
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Abhängigkeitsbericht sind als berichtspflichtige Rechtsgeschäfte zunächst die Verpflichtungsgeschäfte anzusprechen, also solche, bei denen im Berichtsjahr die für das jeweilige Geschäft wesentlichen Elemente (wie z. B. Preis, Umfang sowie Zeitpunkt der Lieferung und Leistung) festgelegt sind. Demgegenüber ist über das Erfüllungsgeschäft, das als Konsequenz einer mit dem Verpflichtungsgeschäft eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit vorgenommen wird, grds. nicht zu berichten (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 14; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 63; MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 86f.). Sind jedoch in dem Grundgeschäft nicht sämtliche maßgeblichen Elemente der Leistungspflicht festgelegt (Rahmengeschäft), wird zutreffend dafür plädiert (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 58), über dieses Geschäft im Zeitpunkt des Abschlusses, aber auch immer dann zu berichten, wenn und soweit die Bedingungen für die einzelnen nachfolgenden Ausführungsgeschäfte festgelegt werden.
Rn. 59
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Eine Berichterstattung ist ferner auch immer dann geboten, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsgeschäft bzw. der Rahmenvertrag in wesentlichen Bedingungen (z. B. den vorgenannten Elementen) geändert wird (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 14).
Rn. 60
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auch bei Sukzessivlieferungsverträgen oder dem Abschluss anderweitiger langfristiger Verträge ist für die Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht entsprechend dem zuvor Gesagten auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen. Allerdings bedürfen derartige Verträge besonderer Beachtung. So läge eine berichtspflichtige unterlassene Maßnahme z. B. dann vor, wenn es der Vorstand der abhängigen AG/KGaA/SE unterlassen hätte, bei ungünstiger Entwicklung dieser Geschäfte zu kündigen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend zu machen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 394).
Rn. 61
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Weil sich aus dem Gesetz die laufende Berichterstattung über Erfüllungsgeschäfte nicht zwingend ergibt, ist die Feststellung, ob eine ungünstige nachträgliche Entwicklung bei bestimmten Dauerverträgen eingetreten ist, für den AP sehr schwierig; das Entsprechende gilt auch für unterlassene Maßnahmen. Für den Abhängigkeitsbericht des Vorstands wird sich daher ggf. ein Hinweis empfehlen, dass sich früher vorgenommene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen noch im Berichtsjahr auswirken werden (vgl. auch HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (92)). Dies gilt auch bei der erstmaligen Aufstellung des Abhängigkeitsberichts bezüglich der Berichterstattung über früher abgeschlossene Verpflichtungsgeschäfte.
Rn. 62
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Fraglich ist, ob eine Berichterstattung über Erfüllungsgeschäfte ausnahmsweise erforderlich ist, wenn sich bei Vertragsschluss die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung – z. B. wegen einer sehr unsicheren Marktsituation oder Wirtschaftslage – noch nicht übersehen und beurteilen lässt. In diesem Fall ist darauf abzustellen, ob der Vorstand der abhängigen AG/KGaA/SE trotz der bestehenden wirtschaftlichen Risiken das Rechtsgeschäft als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (vgl. § 317 Abs. 2 AktG) abschließen durfte oder nicht. So darf eine abhängige AG/KGaA/SE zu langfristigen und besonders risikoreichen Geschäften nur dann veranlasst werden, wenn ihr diese Risiken durch entsprechende Garantien oder etwa auch durch Preisgleitklauseln abgenommen werden. Auch sofern es der Vorstand auf Veranlassung oder im Interesse anderer Verbund-UN unterlässt, auf die vereinbarungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften hinzuwirken, muss darüber berichtet werden; Selbiges gilt bei Vermögensverschiebungen ohne entsprechende schuldrechtliche Grundlage (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 394).