Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 51
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Eigene Anteile sind gemäß § 272 Abs. 1a unabhängig vom Erwerbszweck als Korrekturposten zum EK auszuweisen (vgl. hierzu und nachfolgend ausführlich BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (305ff.)). Dazu ist der Nennbetrag bzw. rechnerische Nennwert der erworbenen Anteile nach § 272 Abs. 1a Satz 1 in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kap. abzusetzen. Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den AK und dem Nennbetrag bzw. rechnerischen Nennwert der Anteile ist gemäß § 272 Abs. 1a Satz 2 mit den "frei verfügbaren Rücklagen" zu verrechnen.
Übersicht: Berücksichtigung des Erwerbs von eigenen Anteilen gemäß § 272 Abs. 1a
Eine Definition der frei verfügbaren Rücklagen wird im Gesetzestext nicht gegeben. Es stellt sich daher die Frage, was unter "frei verfügbaren Rücklagen" zu verstehen ist bzw. welche in § 266 Abs. 3 A. aufgeführten Positionen zur Verrechnung herangezogen werden dürfen. Die maßgebliche RegB führt hierzu aus: "Mit der Verwendung des Begriffs der ‚frei verfügbaren Rücklagen’ [...] wird der praktischen Handhabung Rechnung getragen. Die bisherige begriffliche Beschränkung auf ‚Gewinnrücklagen’ ist zu eng angelegt. In der Praxis ist es nahezu einhellige Auffassung, dass beispielsweise auch frei verfügbare Kapitalrücklagen [... zu berücksichtigen sind, d.Verf.]. Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert" (BR-Drs. 344/08, S. 141). Folglich sind unter "frei verfügbaren Rücklagen" offensichtlich alle Beträge von Kap.-Rücklage und Gewinnrücklagen zu verstehen, die nicht nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften (zweck-)gebunden bzw. entsprechend für eine Ausschüttung gesperrt sind.
Etwaige Anschaffungsnebenkosten sind unmittelbar als Aufwand des GJ in der GuV zu berücksichtigen (vgl. § 272 Abs. 1a Satz 3).
Die bilanzielle Behandlung eines Erwerbs eigener Anteile soll anhand des nachstehenden Beispiels entsprechend verdeutlicht werden (vgl. dazu auch BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (314f.)):
Beispiel:
Eine börsennotierte AG mit Sitz in Deutschland weist vor dem Erwerb von eigenen Anteilen die nachfolgend dargestellte Bilanz sowie GuV t1 aus:
Übersicht: Bilanz sowie GuV der Periode t1 (in: TEUR)
In t2 erfolgt ein Erwerb von 1.000 eigenen Aktien (Nennbetrag je 5 EUR) i. H. v. 100 TEUR. Die Buchung zur Abbildung des Erwerbs eigener Anteile nach § 272 Abs. 1a lautet wie folgt (keine Berücksichtigung von sonstigen Aufwendungen oder (latenten) Steuereffekten; auf eine Unterscheidung zwischen einer "tatsächlichen" Buchung und dem "offenen Absetzen" in der Bilanz wird aus Vereinfachungsgründen nicht näher eingegangen; bei den Gewinnrücklagen handelt es sich hier um "frei verfügbare Rücklagen" i. S. d. § 272 Abs. 1a Satz 2; Angaben in: TEUR):
Gezeichnetes Kapital |
5 |
an |
Diverse Aktiva (Bank) |
100 |
Gewinnrücklagen |
95 |
|
|
|
Sofern ansonsten keine weiteren Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen sind, ergeben sich die nachfolgend dargestellte Bilanz sowie GuV t2:
Übersicht: Bilanz sowie GuV der Periode t2 (in: TEUR)
Es zeigt sich, dass – ohne Erfolgswirkung in der GuV – das EK und die BS um 100 TEUR gesunken sind. Es liegt somit eine bloße Bilanzverkürzung vor.