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2. Erwerb eigener Anteile

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 51

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Eigene Anteile sind gemäß § 272 Abs. 1a unabhängig vom Erwerbszweck als Korrekturposten zum EK auszuweisen (vgl. hierzu und nachfolgend ausführlich BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (305ff.)). Dazu ist der Nennbetrag bzw. rechnerische Nennwert der erworbenen Anteile nach § 272 Abs. 1a Satz 1 in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kap. abzusetzen. Ein sich ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den AK und dem Nennbetrag bzw. rechnerischen Nennwert der Anteile ist gemäß § 272 Abs. 1a Satz 2 mit den "frei verfügbaren Rücklagen" zu verrechnen.

Übersicht: Berücksichtigung des Erwerbs von eigenen Anteilen gemäß § 272 Abs. 1a

Eine Definition der frei verfügbaren Rücklagen wird im Gesetzestext nicht gegeben. Es stellt sich daher die Frage, was unter "frei verfügbaren Rücklagen" zu verstehen ist bzw. welche in § 266 Abs. 3 A. aufgeführten Positionen zur Verrechnung herangezogen werden dürfen. Die maßgebliche RegB führt hierzu aus: "Mit der Verwendung des Begriffs der ‚frei verfügbaren Rücklagen’ [...] wird der praktischen Handhabung Rechnung getragen. Die bisherige begriffliche Beschränkung auf ‚Gewinnrücklagen’ ist zu eng angelegt. In der Praxis ist es nahezu einhellige Auffassung, dass beispielsweise auch frei verfügbare Kapitalrücklagen [... zu berücksichtigen sind, d.Verf.]. Dies wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert" (BR-Drs. 344/08, S. 141). Folglich sind unter "frei verfügbaren Rücklagen" offensichtlich alle Beträge von Kap.-Rücklage und Gewinnrücklagen zu verstehen, die nicht nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften (zweck-)gebunden bzw. entsprechend für eine Ausschüttung gesperrt sind.

Etwaige Anschaffungsnebenkosten sind unmittelbar als Aufwand des GJ in der GuV zu berücksichtigen (vgl. § 272 Abs. 1a Satz 3).

Die bil...

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