Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
Rn. 79
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Ebenso wie immaterielle VG des AV und Sachanlagen sind auch VG des Finanzanlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 5 bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung auf ihren niedrigeren beizulegenden Wert am BilSt außerplanmäßig abzuschreiben (Abschreibungsgebot); daneben besteht mit § 253 Abs. 3 Satz 6 zugleich die Möglichkeit, auch bei nur voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung eine entsprechende Wertkorrektur nach unten vorzunehmen (Abschreibungswahlrecht). Im Kontext der Währungsumrechnung ist bei Finanzanlagen für Zwecke der Folgebewertung damit zwischen nicht-monetären Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen oder Wertpapiere, die keinen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag verbriefen) einerseits sowie monetären Finanzanlagen (z. B. Ausleihungen und festverzinsliche Wertpapiere) andererseits zu differenzieren (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2020), § 256a, Rn. 18ff.; des Weiteren Beck Bil-Komm. (2020), § 256a HGB, Rn. 100ff.).
Rn. 80
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Für nicht-monetäre Finanzanlagen gelten – abstrahiert vom Abschreibungswahlrecht bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung – obige Ausführungen zur Folgebewertung unter HdR-E, HGB § 256a, Rn. 72ff., analog, weshalb es auch hier zwischen voraussichtlich dauerhafter und lediglich temporärer Wertminderung zu unterscheiden gilt. Eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung wird bei Finanzanlagen im Allg. angenommen, sofern der Börsen- oder Marktwert in den letzten sechs Monaten den Buchwert permanent um 20 % unterschritten hat oder aber in den letzten zwölf Monaten tagesdurchschnittlich um 10 % niedriger als der Buchwert war (vgl. IDW RS VFA 2 (2002), Rn. 19; HdR-E, HGB § 253, Rn. 215; auf HdR-E, HGB § 256a, Rn. 77, sei an dieser Stelle verwiesen). Abweichend davon geht der BFH (vgl. Urteil vom 21.09.2011, I R 89/10, I R 7/11, DStRE 2012, S. 125) und dem folgend die Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schreiben vom 02.09.2016, IV C 6 – S 2171– b/09/10002:002, BStBl. I 2016, S. 995ff. (dortige Rn. 17)) für steuerliche Zwecke bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren bereits dann von einer dauernden Wertminderung aus, wenn der Börsenwert zum BilSt unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs gesunken ist und der Kursverlust eine Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb unterschreitet.
Rn. 81
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Bei börsennotierten Anteilen bzw. Wertpapieren des AV wird die Ermittlung des beizulegenden Werts i. S. d. § 253 Abs. 3 nicht weiter problematisch sein. Ist dies jedoch nicht der Fall, wird der beizulegende Wert einer Beteiligung i. d. R. aus ihrem Ertragswert abzuleiten sein. Bei ausländischen Beteiligungen erfolgt die Berechnung des Ertragswerts dabei typischerweise auf Basis von in fremder Währung empfangenen, zukünftigen Dividendenzahlungen (vgl. HdJ, Abt. I/17 (2019), Rn. 85).
Rn. 82
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Monetäre Finanzanlagen sind zum jeweiligen Abschlussstichtag mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Devisenkassamittelkurs – und zwar grds. unter Beachtung des AK- und Realisationsprinzips – umzurechnen (vgl. § 256a Satz 1). Diese Prinzipien sind indes – wie bereits zuvor dargelegt – dann außer Acht zu lassen, sofern die Restlaufzeit des betreffenden VG am Abschlussstichtag (erstmalig) weniger als ein Jahr beträgt (im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 256a, Rn. 53ff., verwiesen).
Rn. 83
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 darf im Fall nicht-monetärer Finanzanlagen ein niedrigerer Wertansatz nach Abs. 3 Satz 5 bzw. 6 dann nicht beibehalten werden, "wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen" ((Wertaufholungsgebot); vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 52). Dabei bilden die (fortgeführten) AK in Euro, die sich ohne die außerplanmäßige Abschreibung ergeben hätten, die Obergrenze für eine Wertaufholung (vgl. DRS 25.21).