Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 417
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die unter HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 395, dargelegten Grundsätze gelten für die AR-Bezüge entsprechend. Wird für die Tätigkeit in den Ausschüssen des AR (z. B. Personal-, Verwaltungs-, Prüfungsausschuss) eine Vergütung gewährt, gehört sie zu den angabepflichtigen Bezügen. Einzubeziehen sind auch Bezüge von Mitgliedern des AR, die durch Gericht bestellt wurden (vgl. § 104 AktG), und zwar für die gesamte Amtszeit (vgl. § 104 Abs. 5 AktG). Ersatzmitglieder des AR (nicht Stellvertreter, denn deren Bestellung ist unzulässig) können bestellt werden, die dann Mitglieder werden, wenn das entsprechende AR-Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt (vgl. § 101 Abs. 3 AktG). Vorher ist das Ersatzmitglied kein Mitglied des AR. Nicht zum AR zählen Mitglieder, die nach § 105 Abs. 2 AktG zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellt sind. Gleiches gilt für Personen, die nach § 109 Abs. 3 AktG anstelle von verhinderten AR-Mitgliedern an Sitzungen teilnehmen. Stehen Ehrenmitglieder außerhalb des Gremiums, wird i. d. R. eine Angabe nicht in Frage kommen (vgl. ADS (1995), § 285, Rn. 169).
Rn. 418
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Aktienoptionsprogramme zugunsten von AR-Mitgliedern sind bei Bedienung mit zurück erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder bei Bedienung aus einem bedingtem Kap. gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2004, II ZR 316/02, BB 2004, S. 621ff.; Goette, DStR 2005, S. 561). Zudem hält es der BGH unter Verweis auf den Willen des Gesetzgebers für fraglich, AR-Mitgliedern Aktienoptionen über eine Begebung von Wandel- oder Optionsanleihen nach § 221 AktG zu gewähren (vgl. mit a. A. Vetter, AG 2004, S. 234 (237); Richter, S. 2004, S. 956). Der Kreis der anzugebenden Bezugsrechte und sonstigen aktienbasierten Vergütungen für den AR ist daher grds. enger als der des Vorstands. Falls UN – entgegen dieser Rspr. – ihren AR-Mitgliedern Aktienoptionen gewähren, müssen die dem AR hieraus gewährten Bezüge in die Angaben einbezogen werden, da die Angabepflicht nicht von der Zulässigkeit der Vergütung abhängt.
Rn. 419
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Keine AR-Bezüge sind Entgelte für Leistungen, die nicht AR-Tätigkeit sind (z. B. Honorare für Rechtsberatung, technische Entwürfe, Architektenhonorare etc.). Die Wirksamkeit eines solchen Leistungsvertrags hängt allerdings von der Zustimmung des AR ab (vgl. § 114 Abs. 1 AktG). Nicht anzugeben sind erstattete Auslagen, auch pauschalierte (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 253).
Rn. 420
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die den AR-Mitgliedern erstattete USt ist als durchlaufender Posten zu behandeln und gehört dementsprechend nicht zu den angabepflichtigen Bezügen (vgl. IDW RH 1.017 (2011), Rn. 14; zur Behandlung bereitgestellter Bürokräfte, Büroräume und Kfz für AR-Mitglieder Lutter/Krieger/Verse (2020), Rn. 845ff.), auch wenn das berichtende UN die Vorsteuer nicht absetzen kann (vgl. DRS 17.20).