Rn. 21
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die gesetzlichen Regelungen sehen einige Möglichkeiten vor, Einstellungen in die Gewinnrücklagen vorzunehmen, ohne dass diese Dotierungen zwingend vorgeschrieben werden:
Rn. 22
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Da gemäß § 270 Abs. 2 nur solche Einstellungen, die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen sind, ergibt sich die Frage, inwieweit Rücklagendotierungen infolge der genannten Einstellungswahlrechte bereits bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut des § 270 Abs. 2 ist insoweit eindeutig, als er sich nur auf Einstellungen bezieht, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Einstellungswahlrechte gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG bzw. § 58 Abs. 3 AktG dürften demgegenüber der zweiten Alternative in § 270 Abs. 2 – Einstellungen, die aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind – entsprechen, da diese auf einem Gesellschafterbeschluss basieren. Eine Berücksichtigung in der Bilanz ist jedoch nicht möglich, da diese Gesellschafterbeschlüsse erst nach der formellen Feststellung des JA i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses gefasst werden. Da zu diesem Zeitpunkt der Aufstellungsprozess bereits abgeschlossen ist, hat eine Berücksichtigung der Einstellungen in die Rücklagen in der Bilanz nicht zu erfolgen; die beschlossene Einstellung kann erst i. R.d. Bilanz für das Folgejahr bilanziell nachvollzogen werden.
Rn. 23
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Mit den Vorschriften der §§ 58 Abs. 2f. AktG, 29 Abs. 4 GmbHG soll grds. der Verwaltung ein Instrument an die Hand gegeben werden, erwirtschaftete Ergebnisse im UN zum Zweck der Selbstfinanzierung zurückzuhalten. Besteht nicht die Möglichkeit, vor der Feststellung des JA Beträge in die Gewinnrücklagen einzustellen, so stehen diese Beträge der Gesellschafterversammlung für Dividendenzahlungen zur Verfügung (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG; § 58 Abs. 4 AktG). Die genannten Instrumente zur Rücklagenbildung würden demnach nicht greifen. Aus diesem Grund dürfte § 270 Abs. 2 inhaltlich so auszulegen sein, dass mit der zweiten Alternative ("auf Grund solcher Vorschriften beschlossen worden sind") nicht nur Gesellschafterbeschlüsse gemeint sind, sondern insbesondere auch Beschlüsse anderer Organe, denen aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften das Recht übertragen wurde, Rücklagendotierungen vorzunehmen.
Im Übrigen würden sonst diese Befugnisse gemäß der §§ 58 Abs. 2f. AktG, 29 Abs. 4 GmbHG auch wenig Sinn ergeben; daran ändert nichts, dass die Geschäftsführer einer GmbH für derartige Einstellungen einer Zustimmung des AR oder der Gesellschafter bedürfen. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass diesen Vorschriften derweil eine zunehmend größere Bedeutung beizumessen sein dürfte (vgl. auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 19). Da nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) eine Dotierung von SoPo in der HB nicht mehr zulässig ist, würde ohne diese Möglichkeit der Rücklagendotierung betreffendes UN in Höhe des EK-Anteils einen verfügbaren Gewinn ausweisen (der Anteil der im Jahr der Dotierung ersparten Steuern dürfte i. d. R. zu passiven latenten Steuern führen). Wenn dieser Gewinn dann an die Gesellschafter ausgeschüttet würde, könnte die Gefahr bestehen, dass der Tatbestand, der über den jeweiligen steuerlichen SoPo gefördert werden sollte, nicht mehr realisiert werden könnte.