Rn. 45
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Entscheidend ist die ernstliche Absicht des Vorstands, die Aktien nach ihrem Erwerb Personen aus dem vorstehend genannten Personenkreis anzubieten.
Rn. 46
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Die Absicht muss sich dazu nach außen manifestiert haben, die Ernstlichkeit muss aus den Umständen erkennbar sein. Zu fordern ist ein Vorstandsbeschluss mit realistischen Angebotskonditionen (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 13). Eine etwa erforderliche Zustimmung des AR (vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 28) muss vorliegen. Die Satzung kann jedoch die Ausgabe von Belegschaftsaktien nicht von vornherein ausschließen. Allerdings kann die Satzung ein Zustimmungserfordernis des AR vorsehen (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 73). Die AG soll die Aktien nur vorübergehend halten; der Erwerb eigener Aktien ist daher nicht zulässig, falls die Weitergabe an die AN erst für einen sehr viel späteren Zeitpunkt geplant ist. Das Gleiche gilt, wenn die Menge der erworbenen Aktien in keinem Verhältnis zum Umfang steht, in dem solche Angebote von AN üblicherweise angenommen werden. Insgesamt muss also ein vernünftiger Zusammenhang zwischen dem jetzigen Erwerb und dem geplanten Angebot erkennbar sein.
Rn. 47
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Eine Mitwirkung des Betriebsrats ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 BetrVG handelt. Allerdings ist im Hinblick auf die Ernstlichkeit der Absicht zu fordern, dass der Vorstand den Erwerb zur späteren Weitergabe an die jetzigen und ehemaligen AN mit den Vertretern der AN erörtert hat (vgl. Lutter/Drygala 2011, § 71 AktG, Rn. 70).
Rn. 48
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Der Erwerb wird nicht nachträglich unzulässig, wenn die ernstliche Absicht nicht realisiert wird, auch dann nicht, wenn die Jahresfrist des § 71 Abs. 3 Satz 2 AktG verstreicht (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 13). Die Rechtsfolge aus dem Verstreichen der Jahresfrist ergibt sich vielmehr analog § 71c Abs. 1 AktG: Der Vorstand muss weiterhin bemüht sein, die Aktien in dem genannten Personenkreis zu vernünftigen Bedingungen unterzubringen. Sobald keine vernünftige Realisierungschance mehr besteht oder der Vorstand seine Absicht aufgibt, entsteht eine Veräußerungspflicht (vgl. Kümpel/Ott 1971, Abschnitt 105, S. 247). Entsteht bei dem nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu beurteilenden Vorgang ein Schaden, kann sich eine Schadensersatzpflicht der Vorstands- oder AR-Mitglieder aus den §§ 93, 116 AktG ergeben. Die §§ 405 Abs. 1 Nr. 4b AktG, 407 Abs. 1 AktG sind nicht anwendbar.