Rn. 80

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Mit § 319 Abs. 5 wird angeordnet, dass u. a. die Vorschriften zum Besitz von Anteilen und sonstigen finanziellen Interessen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer weder Anteile noch wesentliche sonstige finanzielle Interessen an der Einheit "Konzern" besitzen darf. Ein Konzern hat nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 290 neben dem MU all seine (vollkonsolidierten) TU zu umfassen. Mithin ist ein WP als KA-Prüfer ausgeschlossen, sofern er Anteile oder zumindest nicht unwesentliche sonstige finanzielle Interessen an betreffendem MU bzw. einem seiner TU besitzt. Bezüglich des MU und derjenigen TU, die (im Wege der Vollkonsolidierung) in den KA einbezogen werden, ist die entsprechende Anwendung offensichtlich, zumal die Anteile oder sonstigen finanziellen Interessen an diesen Unternehmen im KA als entsprechende Anteile bzw. Interessen an betreffendem Konzern darzustellen sind (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2018), § 319 HGB, Rn. 87; Staub: HGB (2010), § 319, Rn. 76; differenzierender ADS (1995), § 319, Rn. 83f., 241). Aufgrund der Gesamtverantwortung des KA-Prüfers gilt dies auch, falls der JA des MU bzw. eines seiner TU von einem anderen AP geprüft wurde (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 66f., m. w. N.).

 

Rn. 81

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Fraglich ist, ob der Besitz von Anteilen oder nicht unwesentlichen sonstigen finanziellen Interessen an einem (nach § 296) nicht einbezogenen TU zum Ausschluss eines WP als KA-Prüfer führt. Zwar sind die Anteile oder sonstigen finanziellen Interessen des WP dann nicht direkt, sondern nur über den Buchwert der Beteiligung im KA abgebildet; jedoch umfasst die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Konzerns sämtliche TU nach § 297 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 290 – auch wenn diese bilanziell nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den KA einbezogen werden. Demzufolge ist jeder Anteil bzw. jedes sonstige finanzielle Interesse an einem TU auch ein solcher bzw. solches an der organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit des Konzerns und führt damit zu einer entsprechenden Anwendung des Ausschlussgrundes des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auf den Konzern-AP (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2018), Rn. 87; Staub: HGB (2010), § 319, Rn. 76; bezogen auf die alte Rechtslage vor BilReG ADS (1995), § 319, Rn. 86). Zumindest für den konkreteren Fall, dass die Anteile an dem nicht-konsolidierten TU eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 darstellen, ist die hier vertretene Auffassung eindeutig durch den Wortlaut der Vorschrift gedeckt, da mit dem Verweis auf "verbundene Unternehmen" gemäß § 271 Abs. 2 Beteiligungen an jedem Unternehmen des Konsolidierungskreises erfasst werden – unabhängig von deren Einbeziehung in den KA (vgl. die Argumentation für die analog formulierte Vorschrift zur personellen Verflechtung bei: ADS (1995), § 319, Rn. 103f.). Dies ist denn auch vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift, unsachgemäße Erwägungen des AP bei seinem Prüfungsurteil zu verhindern, angemessen. Denn der KA-Prüfer kann auch im Hinblick auf ein nicht-konsolidiertes TU an einer bestimmten Darstellung der finanziellen Lage des (übrigen) Konzerns finanziell interessiert sein. Bspw. würde eine schlechte finanzielle Lage des Konzerns negativ auf ein TU zurückwirken, sofern betreffendes TU auf finanzielle Garantien aus dem Konzernkreis angewiesen ist.

 

Rn. 82

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für einen Prüfer eines TU, der nicht zugleich KA-Prüfer ist, aber dessen Arbeit vom KA-Prüfer verwertet wird, ist bezüglich des Anteilsbesitzes an anderen Konzernunternehmen die Vorschrift des Abs. 5 nicht einschlägig. Der Ausschluss als AP eines TU, wenn er Anteile oder andere nicht unwesentliche sonstige finanzielle Interessen an einem anderen Konzernunternehmen hält, ergibt sich stattdessen aus der Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Danach ist ein WP auch dann als AP ausgeschlossen, wenn er Anteile oder sonstige finanzielle Interessen an einem Unternehmen hält, das zum gleichen Vollkonsolidierungskreis wie das von ihm geprüfte Unternehmen gehört (sog. verbundene Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2). Verstößt der AP gegen diese Vorschrift, wirkt auch dies gegen den KA-Prüfer (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 319 HGB, Rn. 88). Daher muss der KA-Prüfer, z. B. durch das Einholen von Unabhängigkeitserklärungen, sicherstellen, dass die anderen AP – auch wenn sie im Ausland ansässig sind – den deutschen Unabhängigkeitsvorschriften entsprechen. Für die (ausländischen) AP, deren Arbeit vom KA-Prüfer verwertet wird und die zum selben Netzwerk wie der KA-Prüfer gehören, sind die weiteren Unabhängigkeitsvorschriften des § 319b zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 319b).

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