Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 61
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen, satzungsmäßig auferlegten sowie freiwilligen Rücklagen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zählen die
Die Bildungs- bzw. Auflösungsvorschriften für diese gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen stellen für betreffende Gesellschaft ein Datum dar. Sie hat grds. keine Möglichkeit, sich der Bildung oder Auflösung dieser Rücklagenkategorien zu entziehen, sofern die gesetzlichen Tatbestände vorliegen.
Rn. 62
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei den auf einem Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einem Statut beruhenden Rücklagen (satzungsmäßige Rücklagen) ist die Gesellschaft zwar auch an bestimmte Bildungs- bzw. Auflösungsvorschriften gebunden. Im Gegensatz zu den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen kann sie jedoch hier selbst Änderungen bewirken, indem sie in der HV oder Gesellschafterversammlung entsprechende Änderungen des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder des Statuts herbeiführt.
Rn. 63
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei den auf freiwilliger Grundlage zu bildenden oder aufzulösenden Rücklagen handelt es sich allein um die "Anderen Gewinnrücklagen" gemäß § 272 Abs. 3 Satz 2 (vgl. auch § 266 Abs. 3 A. III. 4.). Nur diese Kategorie von Rücklagen steht i. d. S. zur alleinigen und uneingeschränkten Disposition der Gesellschaftsorgane.
Zur Frage, wer bei den einzelnen Rechtsformen für die Bildung oder Auflösung von Rücklagen zuständig ist, wird auf die Übersicht unter HdR-E, HGB § 272, Rn. 2, sowie allg. auf § 270 verwiesen. Für eine AG/KGaA/SE ist darüber hinaus insbesondere auf die §§ 58, 207, 229 und 237 AktG aufmerksam zu machen; bei einer GmbH sind speziell die §§ 29, 42, 42a und 46 GmbHG zu beachten.
Rn. 64
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Buchhalterisch kann die Bildung und Auflösung offener Rücklagen in zwei unterschiedlichen Formen erfolgen:
(1) |
Es werden – wie etwa bei einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln – lediglich Passivkonten der Bilanz angesprochen, so dass insoweit nur eine reine Umbuchung auf der Passivseite der Bilanz stattfindet. |
(2) |
I.R.d. Gewinnverwendung – also nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag – werden den Rücklagekonten Beträge zugeführt oder entnommen. |