Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 12
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Das BMF wurde gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG zu übermittelnden Bilanzen und GuV zu bestimmen. Mit der Veröffentlichung der Taxonomie 5.0 (vgl. zur Definition des Begriffs HdR-E, Kap. 9, Rn. 21ff.) am 14.09.2011 machte das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch. Seitdem wurden auf der Internetseite www.esteuer.de jährlich neue Taxonomieversionen samt dazugehörigen BMF-Schreiben veröffentlicht (vgl. zu den einzelnen Versionen BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 5f.). Aktuell gilt die Taxonomie 6.6, welche für nach dem 31.12.2022 begonnene WJ zu verwenden ist (vgl. BMF, Schreiben vom 21.06.2022, IV C 6 – S 2133-b/21/10002:003, BStBl. I 2022, S. 954). Die Taxonomien bilden den amtlich vorgeschriebenen Datensatz i. S. d. § 5b EStG für den jeweiligen Zeitraum (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 10); zur Zeitraumbezogenheit der Taxonomie HdR-E, Kap. 9, Rn. 26). Der Mindestumfang, der nach § 5b EStG i. V. m. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG verpflichtend zu übermitteln ist, wird innerhalb der Taxonomie durch die als "Mussfeld" (vgl. zur Definition HdR-E, Kap. 9, Rn. 48) sowie "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht" (vgl. zur Definition HdR-E, Kap. 9, Rn. 49) gekennzeichneten Positionen definiert (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 12)).
Rn. 13
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Anders als bei der Erarbeitung des EÜR-Formulars wurden die fachlichen und technischen Grundlagen für die elektronische Übermittlung nach § 5b EStG in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Wirtschaft sowie der Kammern und Verbände entwickelt. Zu diesem Zweck wurde eine Arbeitsgruppe, die sog. AG "Taxonomie Steuer" gegründet, unterteilt in die Unter-AG "Fach-AG Taxonomie Steuer" und "IT-AG Taxonomie Steuer". Letztere beschäftigte sich mit grds. Fragen der elektronischen Übermittlung, wie z. B. den technischen Datensatzbeschreibungen, den Schnittstellen und den Plausibilitätsprüfungen. Hingegen wurden in der Fach-AG, bestehend aus Vertretern der Finanzverwaltungen aus Bayern und NRW, des BMF sowie Vertretern des XBRL Deutschland e. V., der BStBK, WPK und BRAK, des BDI, der DSAG sowie Vertretern der Softwarehäuser (u. a. SAP SE, DATEV und eurodata AG), die Mindestinhalte des zu übermittelnden Datensatzes entwickelt (vgl. BMF, Schreiben vom 03.02.2010, IV A 5 – O 1000/09/10055–08, WPg 2010, S. 252f.). Durch die enge Zusammenarbeit der Finanzverwaltung mit der Wirtschaft und den Softwareherstellern konnten schon frühzeitig Erfahrungen aus der Praxis Berücksichtigung finden, denn letztlich ist bzw. war es das Ziel, ein praxistaugliches Verfahren sowohl aus technischer als auch materiell-rechtlicher Sicht zu schaffen (vgl. Rust/Hülshoff/Kolbe, BB 2011, S. 747f.). Die Zusammenarbeit mit den Vertretern der Wirtschaft wird bis dato fortgeführt. Dies wiederum bedeutet, dass künftige Änderungen der Taxonomie innerhalb besagter Fach-AG (weiter) beraten werden.
Rn. 14
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Insgesamt besteht der definierte Mindestumfang i. S. d. § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG (in der Taxonomieversion 6.6) aus 155 Bilanzpositionen. In der GuV sind insgesamt 297 Positionen zu übermitteln (Mindestumfang), wobei 161 Positionen auf das GKV und 163 Positionen auf das UKV entfallen. Hier ist zu beachten, dass auch die Mussfelder des nicht angewendeten Verfahrens zu übermitteln sind, d. h. die Positionen sind in diesem Fall "leer", technisch mit dem sog. NIL-Wert (Not in List), zu übermitteln. Zählt man die als Summenmussfeld gekennzeichneten Positionen zum Mindestumfang hinzu (vgl. zur Definition und Begründung HdR-E, Kap. 9, Rn. 50), wird dieser (in der Taxonomie 6.6) auf insgesamt 214 Bilanzpositionen und 399 GuV-Positionen (auf das GKV entfallen 220, auf das UKV 222 Positionen) erweitert. Um der rechnerischen Richtigkeit des Datensatzes zu genügen, wird die Bilanz ggf. um weitere Positionen, sog. rechnerisch notwendige Positionen (vgl. zur Definition HdR-E, Kap. 9, Rn. 51), ergänzt. Unter deren Einbezug können bei Einreichung der HB bis zu 364 Bilanzpositionen, bei Einreichung der StB bis zu 382 Bilanzpositionen übermittelt werden; in der GuV sind es bei Einreichung einer handelsrechtlichen GuV bis zu 587 Positionen, bei Einreichung einer steuerlichen GuV bis zu 616 Positionen. Demgegenüber stehen die handelsrechtlichen Vorschriften, die bisher für die Aufstellung der Bilanz und GuV von Relevanz waren. So besteht die Bilanz gemäß § 266 aus 61 Posten, während die GuV gemäß § 275 bei Anwendung des GKV 23 Posten bzw. bei Anwendung des UKV 16 Posten zählt.
Die Finanzverwaltung leitete aus der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG die Berechtigung ab, einen über die handelsrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Mindestumfang festzulegen. Nach deren Ansicht entspricht das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Informationen ...