Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
Rn. 13
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Käufe und Verkäufe von Devisen vollziehen sich zum einen auf dem Devisenkassa- und zum anderen auf dem Devisenterminmarkt. Die Unterscheidung betrifft die unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Geschäfte abgewickelt werden. Der Kassakurs ist dabei derjenige Kurs, der zum Zeitpunkt gilt, in dem ein Devisenkassageschäft abgeschlossen wird (vgl. DRS 25.7). Banktechnisch gelten als Kassageschäfte alle Transaktionen, deren Erfüllung im Regelfall zwei Werktage nach Abschluss liegt. Die früher übliche amtliche Feststellung von Devisenkursen für alle wichtigen Währungen wurde mit Einführung des Euro eingestellt. Seit Anfang des Jahrs 1999 stellen vorrangig die großen Banken und Bankengruppen, z. T. abgestimmt, entsprechende Kurse fest. Diese im Interbankenmarkt quotierten (Mittel-)Kurse (vgl. auch IDW RS BFA 4 (2011), Rn. 14) werden dabei vielfach für die Abwicklung von Kundenaufträgen herangezogen. Ebenso ermittelt auch die EZB (täglich) Devisenkurse (abrufbar unter: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.en.html). Speziell diese – EZB-seitig ermittelten – Referenz-(mittel-)kurse (Euro Foreign Exchange Reference Rates) eignen sich für die Bewertung im JA (vgl. hierzu auch Scharpf/Schaber (2020), S. 394ff.; Zülch/Hoffmann (2009), S. 47; Künkele/Zwirner, BC 2009, S. 557).
Rn. 14
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Der Terminkurs ist maßgebend, wenn das Devisenverpflichtungsgeschäft in der Gegenwart, das Devisenerfüllungsgeschäft jedoch in der Zukunft liegt (vgl. DRS 25.7). Die für das Termingeschäft geltenden Bedingungen, v.a. der Terminkurs, werden bereits bei Abschluss des Geschäfts vereinbart. Bei Devisentermingeschäften liegen Abschluss und Erfüllung im Regelfall mindestens drei Tage auseinander (vgl. Lachmann (1981), S. 38ff.; Scharpf/Schaber (2020), S. 396).
Rn. 15
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Bezüglich der Bildung der Terminkurse werden in der Theorie üblicherweise drei Einflussfaktoren unterschieden: die Zinsarbitrage, der Außenhandel sowie die Spekulation (vgl. Lipfert (1967), S. 21ff., m. w. N.). Auch die zeitweise stattfindenden Interventionen seitens der Zentralbanken dürften schließlich hierunter zu subsumieren sein. Weitere Ausführungen zur Frage der Einflussfaktoren würden i. R.d. Kommentierung zu weit führen; in praxi spielt jedoch für die Bildung des Terminkurses bei frei konvertierbaren Währungen das Zinsgefälle zwischen den beiden betroffenen Währungen die entscheidende Rolle. Die Terminkurse werden daher nicht in erster Linie durch Angebot und Nachfrage auf dem Terminmarkt, sondern vornehmlich durch Zinsdifferenzen auf den jeweiligen Geldmärkten determiniert (vgl. auch Wermuth/Ochynski (1987), S. 75ff.). Folgende Regeln lassen sich diesbezüglich aufstellen:
Geldmarktzinsniveau |
Unterschied Kassa- zu Terminkurs |
Euro-Zins = Fremdwährungszins |
– |
Euro-Zins > Fremdwährungszins (Aufschlag bzw. Report) |
Terminkurs > Kassakurs |
Euro-Zins < Fremdwährungszins (Abschlag bzw. Deport) |
Terminkurs < Kassakurs |
Übersicht: Termin- und Kassakurs(e) in Abhängigkeit des Geldmarktzinsniveaus
Rn. 16
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Im Schrifttum wurde vor Inkrafttreten des BilMoG z. T. die Auffassung vertreten, dass der Terminkurs ein objektiver Indikator für die Entwicklung des Kassakurses und demzufolge bei der Bilanzierung zwingend (vgl. Lempenau, StbJb (1978/79), S. 149 (184f.)) respektive früher gemäß § 155 Abs. 3 Nr. 1 AktG (a. F.) bzw. § 253 Abs. 3 Satz 3 (a. F.) wahlweise (vgl. Schnicker, WPg 1978, S. 325ff.; Wentz, WPg 1979, S. 252ff.) zu berücksichtigen sei. Da Kassa- und Terminkurs bei frei konvertierbaren Währungen praktisch ausschließlich auf unterschiedlichen Geldmarktzinssätzen basieren, erscheint es wenig einleuchtend, weshalb dem Terminkurs ein höheres Maß an Objektivität und Nachprüfbarkeit zukommen soll, da er doch – gleiche Geldmarktzinssatzdifferenzen vorausgesetzt – automatisch den Veränderungen des Kassakurses folgt (vgl. ebenso ADS (1995), § 253, Rn. 95). Solange Geldmarktzinssatzdifferenzen bestehen, werden Kassa- und Terminkurs stets voneinander abweichen. Eine zwingende Anwendung des Terminkurses kann im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil das Stichtagsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 3 grds. die Anwendung des an dem jeweiligen Abschlussstichtag geltenden Kurses erfordert. Der an diesem Tag gehandelte Terminkurs gilt aber nicht für Transaktionen an diesem Stichtag, sondern vielmehr für Transaktionen zu späteren Zeitpunkten.