Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
a) Wechselkursveränderungen als wertaufhellende Tatsachen
Rn. 25
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Für die Bewertung von Valutaposten gilt wie auch für Posten in inländischer Währung das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Stichtagsprinzip, d. h., grds. sind die am Abschlussstichtag geltenden Kurse maßgebend. In § 253 Abs. 4 heißt es ausdrücklich, dass die Gegenstände des UV mit dem ggf. niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert am Abschlussstichtag anzusetzen sind. § 256a entspricht genau diesem Prinzip, betont sogar im Wortlaut die Bedeutung der Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse "am Abschlussstichtag" für die Bewertung der einzelnen JA-Posten.
Rn. 26
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Wann eine Wechselkursveränderung nach dem Abschlussstichtag nicht als "wertbeeinflussende", sondern als "wertaufhellende" Tatsache anzusehen ist (vgl. dazu auch Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 37ff.), wird im Einzelfall nicht einfach zu beurteilen sein, kann jedoch für die Darstellung der VFE-Lage von entscheidender Bedeutung sein. Jedenfalls ist nach hier vertretener Ansicht grds. davon auszugehen, dass Kursveränderungen zwischen BilSt und Erstellungstag nicht als wertaufhellende Tatsachen anzusehen sind, sie mithin nur die Bewertung in den Folgeperioden beeinflussen (vgl. so bereits Langel, StbJb (1979/80), S. 259 (282); des Weiteren NWB HGB-Komm. (2021), § 256a, Rn. 23, ebenso wie HGB-PraxisKomm. (2020), § 256a, Rn. 18).
Rn. 27
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Liegen hingegen am Abschlussstichtag konkrete Anzeichen für eine Kursveränderung vor und tritt eine solche später auch tatsächlich ein, wird in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass eine Kursveränderung nach dem Stichtag ausnahmsweise als wertaufhellende Tatsache zu beurteilen sei, mit der zwingenden Konsequenz der Berücksichtigung bei der Bewertung am Stichtag. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn hinsichtlich einer auf- oder abwertungsverdächtigen Währung vor dem Abschlussstichtag entsprechende Verhandlungen auf Regierungsebene eingeleitet worden sind und schließlich unmittelbar nach dem Abschlussstichtag eine Auf- oder Abwertung der betreffenden Währung tatsächlich beschlossen wurde. Ob hingegen bereits der Trend eines Währungskurses, der durch entsprechende Chart- oder Fundamentalanalysen untermauert oder prognostiziert werden kann, ausreicht, erscheint zumindest nicht zweifelsfrei, da solche Analysen bzw. Prognosen erfahrungsgemäß immer mit Unsicherheiten behaftet sind. In Einzelfällen wurden jedoch in der Vergangenheit hieraus wertaufhellende Tatsachen abgeleitet, etwa bei solchen Währungen, die eindeutig als unsicher oder "weich" einzustufen waren, mit der Folge, dass es Kursveränderungen nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen galt (vgl. RFH, Urteil vom 07.12.1938, RStBl. 1939, S. 196 (197); Rädler, StbJb (1975/76), S. 449 (454)). In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des BFH hinzuweisen, in dem ein Abschlag auf eine US-Dollar-Forderung für zulässig angesehen wurde, sofern nach dem Stichtag eine Kursveränderung infolge "besonderer nachprüfbarer Gegebenheiten ernstlich zu erwarten" (BFH, Urteil vom 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl. II 1978, S. 295 (298)) war.
b) Stark schwankende Kurse und Zufallskurse
Rn. 28
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Bei stark schwankenden Wechselkursen bzw. bei Zufallskursen am Abschlussstichtag kann sich die Frage stellen, ob auch hier das Stichtagsprinzip und damit der Stichtagskurs maßgeblich ist oder ob bei der Bewertung zum BilSt andere Überlegungen anzustellen sind. Hierzu hat sich in der Vergangenheit die Auffassung herausgebildet, dass ein höherer Zufallskurs bei Aktivposten bzw. ein niedrigerer bei Passivposten wegen des Vorsichts- und Imparitätsprinzips immer zu berücksichtigen sei, während im umgekehrten Fall grds. davon ausgegangen wird, dass der Stichtagskurs die Wertverhältnisse nicht zutreffend wiedergibt (vgl. HdR-E, HGB § 253, Rn. 281; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 514).
Rn. 29
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
Da Devisen heutzutage "rund um die Uhr" gehandelt werden, ist der jeweils festgestellte Wechselkurs das objektive Ergebnis von Angebot und Nachfrage und damit grds. auch für die Bewertung maßgebend. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist jedoch dann geboten, sofern außergewöhnliche Umstände, wie z. B. bewusste Kursmanipulationen oder Notverkäufe einzelner Marktteilnehmer, am Abschlussstichtag zu einem völlig unrealistischen – nur kurzzeitig gültigen – Wechselkurs geführt haben und sich bei Verwendung dieses Wechselkurses für Umrechnungszwecke eine Irreführung des Bilanzlesers ergäbe. Eine solche Konsequenz wäre mit den allg. Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, auch wenn § 264 Abs. 2 Satz 2 ergänzende Angaben im Anhang speziell dann verlangt, wenn der JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt.
Rn. 30
Stand: EL 32 – ET: 06/2021
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein bereits im Jahr 1956 ergangenes Urteil zu verweisen, in dem es der BFH bei im Preis stark schwankenden Importwaren für zulässig hielt, die Preisentwicklung bis zu sechs Wochen vor bzw. nach dem B...