Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 340
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit JA von Gesellschaften außerhalb der Organschaft kann es sinnvoll sein, vom Organträger geschuldete und gezahlte Ertragsteuern auf die rechtlich selbständigen Gesellschaften des Organkreises verursachungsgerecht zu allozieren. Die Umlage von laufender GewSt ist üblich, aber auch für die laufende KSt zulässig (vgl. D/P/M (2021), § 14 KStG, Rn. 785). Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht ein Wahlrecht, so dass jede zu einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Ergebnis führende Umlagemethode auch steuerlich anerkannt wird (vgl. D/P/M (2021), § 14 KStG, Rn. 789). Bei der Organgesellschaft berührt die Steuerumlagevereinbarung nicht deren Steuerstatus, so dass sie auch weiterhin nicht gegenüber der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis verpflichtet ist. Jedoch führt der Steuerumlagevertrag dazu, dass die Organgesellschaft mit künftigen Steuereffekten be- oder entlastet wird, die sich aufgrund der Einkommenszurechnung auf der Ebene des Organträgers ergeben und infolge der Umlagevereinbarung auf die Organgesellschaft "durchgereicht" werden. Auf zivilrechtlichen Umlageverträgen basierende Steuerumlagen stellen keine Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 AO dar, sondern eine(n) vorweggenommene(n) Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich (vgl. Ellerbusch/Schlüter/Hofherr, DStR 2009, S. 2443 (2448); Braun (2015), S. 163) und sind nach dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszuweisen. Da die weiterbelasteten Steuern an die Stelle der – von einer nicht in den Organkreis eingebundenen Gesellschaft geschuldeten – Ertragsteuern treten, bestehen keine Bedenken, wenn die Organgesellschaft diese innerhalb des Ertragsteuerergebnisses als "von der Obergesellschaft belastete Steuern" ausweist (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 194 (auch Zitat)).
Rn. 341
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Für die Steuerlatenzierung wird bei bestehenden Steuerumlageverträgen ein Wahlrecht dergestalt offeriert, als latente Steuern "auch bei der Organgesellschaft bilanziert werden" (DRS 18.35) können. Diese Bilanzierungsweise fußt auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach latente Steuern bei der Gesellschaft anzusetzen sind, die das Bestehen einer temporären Differenz verursacht hat (vgl. Herzig/Liekenbrock/Vossel, Ubg 2010, S. 85 (90), m.w.N). Wird von dem Wahlrecht des DRS 18.35 Gebrauch gemacht, handelt es sich um originäre latente Steuern, die im Abschluss der Organgesellschaft angesetzt werden. Der Ansatz latenter Steuern für temporäre Differenzen der Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers scheidet dann aus (vgl. Liekenbrock/Vossel, DB 2012, S. 753 (754)). Nach a. A. verbleibt beim Organträger die originäre Ansatzpflicht und die Bilanzierung von latenten Steuern bei der Organgesellschaft tritt ergänzend hinzu (vgl. Melcher/Murer, DB 2011, S. 2329 (2330); Pilhofer/Suermann/Müller, StuB 2013, S. 799 (804); WP-HB (2019), Rn. F 747), ohne die Eigenschaft von originären latenten Steuern anzunehmen (vgl. Braun (2015), S. 163). Folgt man dieser Ansicht, hat die Organgesellschaft die latenten Steuern unter entsprechender Bezeichnung (z. B. aktive (bzw. passive) latente Steuern aus Steuerumlagen des Organträgers) gesondert auszuweisen (vgl. DRS 18.61). Der Organträger hat demgegenüber einen korrespondierenden, gegenläufigen Posten mit entsprechender Bezeichnung zu bilanzieren.
Rn. 342
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Neben laufenden Ertragsteuern kann auch die Umlage von latenten Steuern vereinbart werden. Damit wird die künftige Steuerbelastung des Organträgers durch eine gegenwärtige zivilrechtliche Umlagebe- oder -entlastung im Abschluss der Organgesellschaft antizipiert. Der Ausweis der latenten Steuerumlage in den Abschlüssen des Organträgers sowie der Organgesellschaft hat analog zu den laufenden Steuern zu erfolgen (vgl. Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1057 (1060)). Gutgeschriebene aktive bzw. weiterbelastete passive latente Steuern sind bis zu deren Zahlungsausgleich unter den "Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN" auszuweisen (vgl. Dahlke, DB 2009, S. 878 (879); Braun (2015), S. 163).
Rn. 343–359
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
vorläufig frei