Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 15
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Das UKV in der nach § 275 Abs. 3 vorgeschriebenen Form weist demgegenüber die Aufwendungen im betrieblichen Bereich nach den vier Funktionen "Herstellung", "Vertrieb", "Allg. Verwaltung" und "Sonstiges" getrennt aus. Im Übrigen bleibt es bei der Gliederung nach Kostenarten (z. B. Zinsen, Steuern), so, wie es sich aus der identischen Formulierung der Posten Nr. 9 bis 17 nach § 275 Abs. 2 sowie Nr. 8 bis 16 nach § 275 Abs. 3 ergibt. Ebenso werden wie beim GKV – allerdings mit einer wesentlichen Ausnahme – sämtliche in der Periode angefallenen Aufwendungen und Erträge in der GuV nach dem UKV erfasst. Bei dieser Ausnahme handelt es sich um die Herstellungsaufwendungen, die zur erforderlichen Anpassung des unterschiedlichen Mengengerüsts beim UKV auf den Absatz und nicht auf die Produktion bezogen ausgewiesen werden (Umsatzaufwand bzw. Umsatz-HK). Die Herstellungsaufwendungen in der Periode produzierter, aber am Jahresende noch im Bestand befindlicher (nicht verkaufter) Erzeugnisse und Leistungen sowie für zu aktivierende Eigenleistungen werden in der Bilanz aktiviert und erscheinen daher nicht in der GuV bzw. den Umsatz-HK der Periode. Umgekehrt werden die Herstellungsaufwendungen von im VJ produzierten und aktivierten, indes sodann in der laufenden Periode verkauften Erzeugnissen und Leistungen in die Umsatz-HK der Periode einbezogen.
Rn. 15a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Beim UKV erfolgt also eine Angleichung der ausgewiesenen Aufwendungen an das Mengengerüst des Absatzes bzw. der "UE" der Periode. Die produktionsbezogenen Periodenaufwendungen werden um die Bestandsveränderungen korrigiert sowie um enthaltene Aufwendungen für zu aktivierende Eigenleistungen vermindert – und der sich ergebende Saldo wird als Umsatzaufwand ausgewiesen. Infolge der Neudefinition der "UE" im Zuge des BilRUG wurden die "UE" inhaltlich um solche Erträge erweitert, die bislang den "Sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" zugeordnet worden sind (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 32ff.). Entsprechend sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den bisher als "Sonstige betriebliche Erträge" ausgewiesenen Umsatzbestandteilen unter den HK zu zeigen. Diese Angleichung/Erweiterung wird teilweise in Frage gestellt, weil das UKV historisch bedingt die Funktionskosten kostenstellenbezogen definiere (vgl. lediglich Haaker, DStR 2015, S. 963). In Anbetracht der Formulierung des § 275 Abs. 3 Nr. 2 ("Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen") wird allerdings dieser Sichtweise hier nicht gefolgt (vgl. ebenso BilRUG-Komm. (2015), § 277 HGB, Rn. 89).
Rn. 15b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Das UKV stellt also den "UE" – neben den periodenbezogenen anderen Aufwendungen – die zur Erzielung dieses Umsatzes angefallenen Aufwendungen (unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls) gegenüber. Ferner ist bei diesem Verfahren der Saldo von Umsatz und Umsatz-HK als Zwischensumme "Bruttoergebnis vom Umsatz" (§ 275 Abs. 3 Nr. 3) separat auszuweisen.