Rn. 22
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Es ist zu unterscheiden zwischen der Zeit vor dem Erbfall und der Zeit danach.
(1) | Bis zum Erbfall entstandene Aufbewahrungspflichten gehen auf den oder die Erben über und zwar unabhängig davon, ob die Erben das Geschäft fortführen (vgl. Krawitz, in: Bonner Handbuch 2002, § 257, Rn. 19; ADS 1995, § 257, Rn. 11; a. A. Radke, H. H. 1977, S. 1531). |
(2) | Ab dem Erbfall entstehende Unterlagen sind aufzubewahren, sofern der Erbe durch Fortführung des Handelsgeschäfts eine eigene Kaufmannseigenschaft begründet. |
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