Rn. 22

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Es ist zu unterscheiden zwischen der Zeit vor dem Erbfall und der Zeit danach.

(1) Bis zum Erbfall entstandene Aufbewahrungspflichten gehen auf den oder die Erben über und zwar unabhängig davon, ob die Erben das Geschäft fortführen (vgl. Krawitz, in: Bonner Handbuch 2002, § 257, Rn. 19; ADS 1995, § 257, Rn. 11; a. A. Radke, H. H. 1977, S. 1531).
(2) Ab dem Erbfall entstehende Unterlagen sind aufzubewahren, sofern der Erbe durch Fortführung des Handelsgeschäfts eine eigene Kaufmannseigenschaft begründet.

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