Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 59
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Nach Annahme des Prüfungsauftrags sind sowohl der AP als auch die zu prüfende Gesellschaft an den abgeschlossenen Prüfungsvertrag gebunden. § 318 Abs. 1 Satz 5 lässt einen Widerruf des Prüfungsauftrags nur unter der Voraussetzung zu, dass gem. § 318 Abs. 3 Satz 1 ein neuer AP gerichtlich bestellt worden ist. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft einen einmal bestellten AP nur wechseln kann, ›wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2 bis 5 oder §§ 319a und 319b besteht‹ (§ 318 Abs. 3 Satz 1). Diese restriktive Regelung soll die Stellung des AP gegenüber der Gesellschaft stärken (vgl. BT-Drucks. 10/317, S. 104). Bei Widerruf des Prüfungsauftrags ist die WPK unverzüglich und schriftlich begründet durch den gewählten Prüfer und die gesetzl. Vertreter des geprüften UN zu unterrichten (vgl. § 318 Abs. 8). Der AP selbst darf den Prüfungsvertrag nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. § 318 Abs. 6 Satz 1). Die bloße Meinungsverschiedenheit hinsichtlich des Prüfungsergebnisses zwischen AP und prüfungspflichtigem UN führen indes noch nicht zum Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. d. § 318 Abs. 6 Satz 2. Die Kündigung des Prüfungsauftrags ist schriftlich gegenüber dem prüfungspflichtigen UN (vgl. § 318 Abs. 6 Satz 3) und gegenüber der WPK (vgl. § 318 Abs. 8) zu begründen. Wird der Prüfungsauftrag durch den AP gekündigt, hat er über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten (vgl. § 318 Abs. 6 Satz 4).
Rn. 60
Stand: EL 08 – ET: 10/2010
Der Widerruf eines Prüfungsauftrags ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn bei der Bestellung des AP fälschlicherweise von der Prüfungspflicht ausgegangen wurde, sich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass diese nicht besteht, weil bspw. die Größenkriterien des § 267 Abs. 2 für mittelgroße Gesellschaften an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen unterschritten werden. In diesem Fall besteht objektiv keine Prüfungspflicht, so dass die Vorschriften der §§ 316 ff. insgesamt nicht gelten (vgl. Zimmer 2002, § 318, Rn. 34) und daher auch die Regelungen des § 318 über die Abberufung des AP nicht anzuwenden sind.