Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 35
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG sanktioniert die Offenlegung (vgl. § 325) eines (Teil-)KA (vgl. § 13 PublG i. V. m. §§ 294ff.) oder (Teil-)Konzernlageberichts (vgl. § 13 PublG i. V. m. § 315), in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind (vgl. zu den Tathandlungen HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 23ff.; zum Täterkreis HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 15ff.). Diese Offenlegung muss zum Zweck der Befreiung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG i. V. m. § 291 oder § 292 erfolgen.
Rn. 36
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG gilt für den Fall, dass ein TU oder MU, das selbst TU eines übergeordneten MU ist, auf einer niedrigeren Konzernstufe von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen (Teil-)KA mitsamt (Teil-)Konzernlageberichts befreit werden soll, indem ein (Teil-)KA (inkl. (Teil-)Konzernlagebericht) eines höheren MU offengelegt wird, in den es uneingeschränkt einbezogen wird. Die Offenlegung kann entweder durch das übergeordnete oder das untergeordnete MU erfolgen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 331, Rn. 58). Grds. trifft die Pflicht zur Offenlegung die gesetzlichen Vertreter des aufstellungspflichtigen UN, also des MU, das einen befreienden KA erstellt. Handelt es sich dabei jedoch um ein ausländisches UN, sind die gesetzlichen Vertreter des auf höchster Ebene stehenden und zu befreienden (inländischen) MU zur Offenlegung des befreienden KA des ausländischen UN verpflichtet (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 260). Beinhaltet dieser befreiende (Teil-)KA mitsamt (Teil-)Konzernlagebericht eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Konzerns, ist dies in Bezug auf das TU oder MU, das einen übergeordneten KA offenlegt, auf der niedrigeren Konzernstufe genauso strafbar, wie wenn die Unrichtigkeiten und Verschleierungen in dessen eigenem (Teil-)KA oder (Teil-)Konzernlagebericht bestünden (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 27; Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 32). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Offenlegung eines befreienden KA eines ausländischen MU durch das nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtige, oberste inländische MU erfolgt. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in dem offengelegten KA des ausländischen MU bei dem konzernrechnungslegungspflichtigen obersten inländischen MU, da dieses durch die Offenlegung die Befreiung von der Aufstellungspflicht bezweckt. Erstellt ein inländisches MU einen befreienden KA, sind dessen gesetzliche Vertreter zur Offenlegung dieses KA verpflichtet, so dass in diesem Fall i. d. R. für die gesetzlichen Vertreter des zu befreienden MU keine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG in Frage kommt.
Rn. 37
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Sofern das übergeordnete MU selbst nicht zur Aufstellung eines KA gemäß den §§ 11ff. PublG verpflichtet ist, aber das inländische TU dennoch einen (Teil-)KA bzw. (Teil-)Konzernlagebericht dieses UN offenlegt, um von deren Aufstellung befreit zu werden, kann dies eine Strafbarkeit nach § 17 PublG begründen (vgl. Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 88). Ist das übergeordnete MU jedoch selbst zur Konzern-RL nach den §§ 11ff. PublG verpflichtet, kann die Offenlegung eines (Teil-)KA mitsamt (Teil-)Konzernlageberichts, in dem die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden, eine Strafbarkeit sowohl nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 als auch Nr. 3 PublG begründen (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 28; Beck Bil-Komm. (2022), § 331 HGB, Rn. 32).