Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 15
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 52 Abs. 15a EStG ((a. F.); derweil: § 52 Abs. 11 EStG) galt die elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 5b EStG erstmals für WJ, die nach dem 31.12.2010 begonnen haben. Jedoch machte das BMF – mangels Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und aufgrund massiver Kritik seitens der Kammern und Verbände – von der in § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG kodifizierten Möglichkeit der Verschiebung dieses Anwendungszeitpunkts mittels der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 20.12.2010 (BGBl. I 2010, S. 2135) Gebrauch. Die Verpflichtung nach § 5b EStG galt erstmals für WJ, die nach dem 31.12.2011 begonnen haben (vgl. § 1 AnwZpvV; BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff. (Rn. 26)).
Für das Erstjahr der Verpflichtung – Kalenderjahr 2012 bzw. WJ 2012/2013 – galt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung, wonach die Bilanz und GuV im bisherigen Umfang noch in Papierform abgegeben werden durften (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff. (Rn. 27)). Eine abermalige Verschiebung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts, die einer erneuten Rechts-VO bedurft hätte, wurde ausgeschlossen. Für WJ, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, konnte die Übermittlungspflicht nach § 5b EStG nur noch mittels der Inanspruchnahme der Härtefallregelung umgangen werden (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 7ff.).
Rn. 16
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Für die nachfolgenden Fälle des besonderen sachlichen Anwendungsbereichs existierten Übergangsregelungen, so dass die elektronische Übermittlungspflicht erst für WJ, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben, Anwendung fand (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 7)):
(1) |
Inländische Betriebstätten eines ausländischen UN; |
(2) |
ausländische Betriebstätten eines inländischen UN; |
(3) |
steuerbefreite Körperschaften, soweit sich die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte bezieht und |
(4) |
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit BgA. |
Für ausländische UN mit inländischen Betriebstätten, sog. Inbound-Fall, beschränkt sich die Übermittlungspflicht der Bilanz und GuV auf die inländische Betriebstätte als unselbständiger Teil des UN (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 4)). Seit der Taxonomie 5.3 existiert im Berichtsbestandteil "Bilanz" die Position "Dotationskapital" i. S. v. § 12 BsGaV, welche der inländischen Betriebstätte gemäß der Kap.-Aufteilungsmethode denjenigen Anteil am EK des UN zuordnet, der ihrem Anteil an den Vermögenswerten sowie den Chancen und Risiken im Verhältnis zum übrigen UN entspricht. Zudem ist im Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" die Position "Hinzurechnungen nach § 1 AStG" zu berichten, welche Einkünftekorrekturen im Kontext des Authorized OECD Approach (AOA) nach § 1 Abs. 5 AStG abbildet (vgl. dazu z. B. Heyd (2014)). Zudem ist die nach § 3 BsGaV zu erstellende Hilfs- und Nebenrechnung in einer Fn. zu dieser Position zu erfassen. Da der Berichtsbestandteil "Steuerliche Gewinnermittlung" durch Körperschaften nicht zu übermitteln ist, fließen die Einkünftekorrekturen gemäß § 1 AStG bei Rechtsformen dieses Typus in die KSt-Erklärung ein, wobei die nach § 3 BsGaV geforderte Hilfs- und Nebenrechnung im Berichtsbestandteil "Gewinn- und Verlustrechnung" freiwillig als Fn. zur Position "Jahresüberschuss/-fehlbetrag" übermittelt werden kann (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 16).
Aus Gründen der Gleichbehandlung wurden die elektronischen Berichtspflichten auf beschränkt Steuerpflichtige erweitert, die i. R.e. gewerblichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) aa) und Nr. 6 EStG erzielen, ohne eine Betriebstätte im Inland zu unterhalten oder einen ständigen Vertreter zu bestellen (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 4); Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, S. 2731 (2732)).
Inländische UN mit ausländischen Betriebstätten, sog. Outbound-Fall, haben – soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird – eine Bilanz und GuV für das UN als Ganzes zu übermitteln (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855 (Rn. 3); zu den Problemen Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2011, S. 2731f.). Mit der Taxonomie 5.1 veröffentlichte die Finanzverwaltung erstmals einen Lösungsansatz, der bis heute Anwendung findet; demnach sind grds. vier Fälle zu unterscheiden (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 16ff.):
(1) |
Wird die Buchhaltung der ausländischen Betriebstätte in der inländischen Buchhaltung des UN ohne einen eigenständigen Buchungskreis abgebildet, so ist für das UN ein Datensatz zu übermitteln, der die WG und Ergebnisse des Stammhauses und der ausländischen Betriebstätte umfasst. |
(2) |
Im Fall der Abbildung der Buch... |