Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
Rn. 71
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a) müssen der KA und Konzernlagebericht des MU im Einklang mit der Bilanz-R 2013/34/EU aufgestellt werden. Dieser KA kann z. B. gemäß den §§ 290ff. aufgestellt worden sein. Ebenfalls entfalten der KA und Konzernlagebericht befreiende Wirkung, soweit § 315e die Anwendung internationaler RL-Standards betreffend einschlägig ist (vgl. BT-Drs. 18/5256, S. 80f.; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 190). Ferner müssen KA und Konzernlagebericht nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b) von einem AP unter Anwendung von Regelungen, die im Einklang mit der AP-R 2006/43/EG (ABl. EU, L 157/87ff. vom 09.06.2006; ABl. EU, L 158/196ff. vom 27.05.2014) stehen, geprüft werden.
Rn. 72
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach dem Wortlaut des § 264 Abs. 3 Satz 1 muss die KapG tatsächlich in einen KA einbezogen werden. Fraglich ist daher, ob die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 auch in Anspruch genommen werden dürfen, wenn auf eine Konsolidierung nach § 296, z. B. aufgrund untergeordneter Bedeutung des UN, verzichtet wird. Die Informationsfunktion, die mit der Übermittlung des KA an die das UN-Register führende Stelle gemäß § 325 (vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 76) erreicht werden soll, wird durch die Nicht-Konsolidierung eines in Relation zum Gesamtkonzern kleinen UN nicht beeinträchtigt. Sachgerecht wäre es auch, gerade kleinen UN die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 einzuräumen. Eine solche Auslegung widerspricht aber sowohl dem Wortlaut des § 264 Abs. 3 Satz 1 als auch dem der 4. EG-R (vgl. AKEU, DB 1999, S. 493 (494)) bzw. derweil Bilanz-R. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 264 Abs. 3 ist daher nur dann erfüllt, wenn das UN tatsächlich in den KA einbezogen wird (vgl. Dörner/Wirth, DB 1998, S. 1525 (1529); IDW PH 9.200.1 (2013), Rn. 11). Für UN, die gemäß § 296 nicht vollkonsolidiert werden, reicht die Anwendung der Equity-Methode (vgl. §§ 311f.) im KA nicht aus (vgl. AKEU, DB 1999, S. 493 (494); ADS (2001), § 264, Rn. 71). Ebenso scheidet eine Quotenkonsolidierung aus, da es sich hier nicht um ein TU handelt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 125). Die Voraussetzung des § 264 Abs. 3 Satz 1 ist ferner dann nicht erfüllt, sofern das MU gemäß § 293 (größenabhängige Befreiung) keinen KA aufstellt und betreffendes UN auch nicht in den KA eines indirekten MU einbezogen wird.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzung bei mehrstufigen Konzernen vgl. HdR-E, HGB § 264, Rn. 73f.