Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 113
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Gewinnrücklagen sind in der in § 266 Abs. 3 A. III. Nr. 1 bis 4 vorgeschriebenen Form zu untergliedern; danach sind auszuweisen:
- gesetzliche Rücklage;
- Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
- satzungsmäßige Rücklagen;
- andere Gewinnrücklagen.
Im Unterschied zu der Kap.-Rücklage dürfen nach § 272 Abs. 3 Satz 1 als Gewinnrücklagen nur diejenigen Beträge ausgewiesen werden, die im GJ oder in einem früheren GJ aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Die EK-Untergliederung von PersG i. S. d. § 264a sieht keine Untergliederung der Rücklagen vor (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 1). Unverteilte Gewinne werden hier grds. nur nach gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung gebildet und dürften aufgrund fehlender Kap.-Erhaltungsvorschriften regelmäßig Gewinnrücklagen sein (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 180; zu weiteren Einzelheiten HdR-E, HGB § 272, Rn. 130ff., und HdR-E, HGB § 264c).
Rn. 113a
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die gesetzliche Rücklage ist nur von AG, KGaA und SE zu bilden (vgl. § 150 Abs. 1 AktG). Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, müssen so lange 5 % des um einen evtl. vorhandenen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses eingestellt werden, bis die gesetzliche Rücklage und die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zusammen 10 % des Grundkap. oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkap. erreichen (vgl. § 150 Abs. 2 AktG; dazu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 135).
Sofern ein UN Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN erwirbt, ist nach § 272 Abs. 4 Satz 1 bis 3 in Höhe des aktivierten Betrags bereits bei der Aufstellung der Bilanz eine entsprechende Rücklage zu bilden. Die Rücklage ist nach § 272 Abs. 4 Satz 4 aufzulösen, soweit die Anteile veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Sie darf aus frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 136ff.).
Satzungsmäßige Rücklagen werden auf der Grundlage der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags eines UN gebildet (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 158ff.).
Die anderen Gewinnrücklagen stellen einen Sammelposten der Rücklagen dar, die keiner der anderen o. g. Kategorien zugeordnet werden können (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 172f.).
Rn. 113b
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Seit der Umsetzung des BilMoG dürfen in den Gewinnrücklagen keine Rücklagen für eigene Anteile mehr ausgewiesen werden. Stattdessen müssen rechtsformunabhängig eigene Anteile im handelsrechtlichen JA in Höhe ihres Nennbetrags bzw. ihres rechnerischen Werts stets in der Vorspalte offen von der Position "Gezeichnetes Kapital" abgesetzt werden (vgl. ausführlich Küting/Reuter, BB 2008, S. 658ff., sowie HdR-E, HGB § 272, Rn. 47ff.). Ein möglicher Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den AK der eigenen Anteile ist gemäß § 272 Abs. 1a Satz 2 mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Anschaffungsnebenkosten sind nach § 272 Abs. 1a Satz 3 als Aufwand des GJ zu erfassen. Der Vorspaltenausweis der eigenen Anteile entfällt, sobald diese veräußert werden (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 1). Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös der eigenen Anteile ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Erwerb der eigenen Anteile zu Lasten der frei verfügbaren Rücklagen vorgenommen wurde. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist gem. § 272 Abs. 1b Satz 3 in die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 einzustellen (vgl. BilMoG-HB (2009), Kap. III, S. 57 (76)). Die Nebenkosten der Veräußerung stellen Aufwand des GJ dar (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 4).
Rn. 113c
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Werden i. R.e. phasengleichen Gewinnvereinnahmung von dem beteiligungshaltenden UN Gewinne in der GuV erfasst, die den Betrag übersteigen, der als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen ist oder auf deren Zahlung die KapG einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag nach § 272 Abs. 5 Satz 1 in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen. Nach Vereinnahmung der betreffenden Beträge oder nach Erwerb eines Anspruchs auf ihre Zahlung ist die Rücklage nach § 272 Abs. 5 Satz 2 aufzulösen. Da eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung u. a. voraussetzt (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 49), dass der Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde oder zumindest die Vereinnahmung des Beteiligungsertrags so gut wie sicher ist (vgl. BT-Drs. 18/5256, S. 81f.), ist nach hier vertretener Ansicht für diese im JA erfassten Beteiligungserträge keine ausschüttungsgesperrte Rücklage zu bilden (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 315; WP-HB (2021), Rn. F 523). Damit wird diese Regelung in der praktischen Anwendung faktisch keine Relevanz haben (vgl. ebenso Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 118).