Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 98
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Bilanzposition "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" fasst sämtliche flüssigen Mittel eines UN zu einer Position zusammen. Eine Untergliederung ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, zur Förderung der Klarheit und Übersichtlichkeit dürfte dies jedoch sinnvoll sein. Denkbar wäre es, bspw. analog der Positionsbezeichnung zu unterteilen in:
(1) |
Kassenbestand; |
(2) |
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten; |
(3) |
Schecks. |
Die Zusammenfassung hat jedoch den Vorteil, dass Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Komponenten vermieden werden, so bspw. der Ausweis der am BilSt bei einem Kreditinstitut eingereichten, jedoch noch nicht gutgeschriebenen Schecks.
Sind nicht alle Komponenten der Bezeichnung dieser Bilanzposition am Abschlussstichtag vorhanden, ist die Bezeichnung entsprechend anzupassen.
a) Kassenbestand
Rn. 99
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Zum Kassenbestand zählt sämtliches Bargeld, das sich in dem UN am BilSt in der Hauptkasse und sämtlichen Nebenkassen befindet (vgl. hierzu HdJ, Abt. II/7 (2007), Rn. 126). Hierzu zählen neben Euro-Noten und -Münzen auch Sorten. Letztere sind zum Sortenmittelkurs am BilSt umzurechnen, wobei nach § 256a Satz 2 die §§ 253 Abs. 1 Satz 1 und 252 Abs. 1 Nr. 4 (2. Halbsatz) laufzeitbedingt nicht anzuwenden sind (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 256a, Rn. 37, 100). Des Weiteren zählen zum Kassenbestand Wertmarken, wie Brief-, Steuer-, Stempel- und Beitragsmarken, ebenso nach h. M. nicht verbrauchte Francotypwerte (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 152; ADS (1997), § 266, Rn. 148; kritisch HdJ, Abt. II/7 (2007), Rn. 126). Nicht als Kassenbestand dürfen jedoch die Zins- und Dividendenscheine erfasst werden; diese stellen (sonstige) Wertpapiere dar (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 97).
Wird von einem UN die Kasse als sog. Festkasse geführt, darf ebenfalls nur der aktuelle Kassenbestand als Kassenvermögen gezeigt werden. Quittungen über Vorschüsse sind als Forderungen (bzw. sonstige VG) zu zeigen, Belege über tatsächlich getätigte Ausgaben sind dem entsprechenden Aufwandskonto und nur in Ausnahmefällen wohl auch einem Aktivkonto zuzuordnen.
b) Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
Rn. 100
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Zu den Kreditinstituten zählen sämtliche in- und ausländischen Banken und Sparkassen sowie Zentralbanken; aus diesem Grunde sind nach h. M. auch Bundesbankguthaben unter der Position "Guthaben bei Kreditinstituten" zu subsumieren (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 154; a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 149). Ein Ausweis unter dieser Position erfolgt stets dann, wenn das Guthaben grds. als jederzeit dispositionsfähig angesehen wird. Dies bedeutet, dass auch Festgelder, sofern sie vorfristig – unabhängig von der Kostenfrage – in Anspruch genommen werden können, als Guthaben bei Kreditinstituten zu erfassen sind. Nicht unter dieser Position zu erfassen sind jedoch sämtliche Bankguthaben, die mit Sperrvermerken versehen sind; in Abhängigkeit von der Fristigkeit des Sperrvermerks handelt es sich hierbei entweder um sonstige VG des UV oder sonstige Ausleihungen (vgl. Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 425ff.). Denkbar ist ebenfalls ein Ausweis als Guthaben bei Kreditinstituten, wobei dann jedoch ein Vermerk bezüglich des Sperrvermerks des Guthabens oder eine entsprechende Anhangangabe notwendig würde (vgl. ebenso WP-HB (2021), Rn. F 432; bezüglich des bilanziellen Ausweises von Guthaben bei Kreditinstituten im Zusammenhang mit Factoringgeschäften HdR-E, Kap. 8, Rn. 23ff.). Der Bestand auf Akkreditivdeckungskonten sollte in jedem Fall bilanziell gesondert aufgeführt werden, da sie als Deckung schwebender Geschäfte nicht frei verfügbar sind (vgl. so auch Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 155).
Rn. 101
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Ebenfalls nicht als Guthaben bei Kreditinstituten auszuweisen sind:
(1) |
noch nicht in Anspruch genommene Kreditlinien unter gleichzeitiger Passivierung der Kreditlinie. Entsprechendes gilt für zugesagte Kredite, und zwar auch dann, wenn für diese Tatbestände Bereitstellungsprovisionen gezahlt werden müssen. Ebenso sind hereingenommene Akkreditive bilanziell nicht zu erfassen, sofern nicht mit der Hereinnahme des Akkreditivs eine Realisierung des zugrunde liegenden Geschäfts einhergeht; im letzteren Fall kommt jedoch nur ein Ausweis unter den "Forderungen" in Betracht; |
(2) |
Guthaben bei Bausparkassen; diese sind unter den "Sonstige[n] VG" (vgl. § 266 Abs. 2 B. II. 4.) oder ggf. unter den "Sonstige[n] Ausleihungen" (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 6.) auszuweisen (vgl. so auch Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 96; a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 154, sowie Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 156: Befürwortung eines Ausweises unter den "Guthaben bei Kreditinstituten"); |
(3) |
Guthaben bei notleidenden Banken, d. h. solchen Kreditinstituten, bei denen das Konkursverfahren eröffnet worden ist; diese sind ebenfalls unter Ansatz des wahrscheinlichen Werts unter den "Sonstige[n] VG" (vgl. § 266 Abs. 2 B. II. 4.) auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 152... |