Rn. 19
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nicht unter die Prüfung der Richtigkeit der im Abhängigkeitsbericht gemachten Angaben nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG fällt die Prüfung der Vollständigkeit der im Bericht aufgeführten im Vergleich zu den nach § 312 AktG berichtspflichtigen Rechtsgeschäften und Maßnahmen (so die h. M.; vgl. ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 46ff.; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 452; HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93); WP-HB (2021), Rn. O 103). Dafür spricht auch der Wortlaut der gesetzlichen Regelung (vgl. auch Kropff (1965), S. 414, mit Bezugnahme auf die maßgebliche RegB). Begründet wird dies u. a. damit, dass sich die berichtspflichtigen Vorgänge häufig – zumindest noch – nicht in der Buchführung des Berichtsjahrs niedergeschlagen hätten, diese aber regelmäßig den Ausgangspunkt für die AP bildeten (vgl. ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 46). Dies erklärt sich insbesondere aber auch daraus, dass sich etwa die ebenfalls unter die Berichtspflicht fallenden getroffenen und auch unterlassenen Maßnahmen einer Vollständigkeitsprüfung schon der Sache nach entziehen; Gleiches gilt für die auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden UN oder eines mit ihm verbundenen UN vorgenommenen Rechtsgeschäfte, da sich die Motivation für das Rechtsgeschäft nicht aus der Dokumentation des Geschäfts ergibt bzw. Eingang in die der Prüfung unterliegende Buchführung gefunden haben muss (vgl. ähnlich MünchKomm. AktG (2020), § 313, Rn. 56).
Rn. 20
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Allerdings muss sich der AP, wie bereits ausgeführt (vgl. auch HdR-E, AktG § 313, Rn. 36ff., zu den auf die Prüfung des Abhängigkeitsberichts anwendbaren Prüfungsgrundsätzen), sowohl i. R.d. AP als auch der Prüfung des Abhängigkeitsberichts, die weitgehend als eine Einheit zu betrachten sind, davon überzeugen, dass der Vorstand alle notwendigen organisatorischen und abrechnungstechnischen Vorkehrungen und anderweitig erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht über die Beziehungen zu verbundenen UN zu ermöglichen (vgl. so auch ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 47; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 452; HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93)). Ergibt sich danach bei der durchzuführenden erforderlichen Verfahrensaufnahme und -beurteilung durch den AP, dass die Voraussetzungen für eine vollständige Erfassung der berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen nicht gegeben sind, oder besteht anderweitig Anlass zur Annahme der Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts, so wird die AP entsprechend erweitert und ausgedehnt werden müssen (vgl. HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93); ebenso ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 47). Verbleiben konkrete Zweifel an der Vollständigkeit der berichteten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, wird der AP darauf nicht nur in seinem Prüfungsbericht, sondern auch in seinem BV zum Abhängigkeitsbericht hinzuweisen haben; die Berichtspflicht nach § 313 Abs. 2 Satz 2 AktG kann nicht nur dann gelten, wenn die Unvollständigkeit zweifelsfrei festgestellt wird. Da sich die Vollständigkeit der berichtspflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen einer Prüfung bereits – wie ausgeführt – sachlogisch entzieht, kann die Ausdehnung der Prüfungshandlungen zwar möglicherweise bei positivem Ausgang die Zweifel zerstreuen, wenn die Verfahren zwar als schwach aber insgesamt noch ausreichend beurteilt werden können; dies ist bei insgesamt als unzureichend zu beurteilenden Verfahren und Maßnahmen der geprüften Gesellschaft jedoch nicht mehr möglich.
Rn. 21
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Obwohl der AP nicht unmittelbar die Vollständigkeit des Abhängigkeitsberichts zu prüfen hat, ist ihm anzuraten, die Vollständigkeit der in den Bericht aufgenommenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen zum Gegenstand der vom Vorstand der abhängigen Gesellschaft einzuholenden Vollständigkeitserklärung zu machen; der insoweit in der Literatur z. T. geäußerten abweichenden Ansicht kann hier nicht gefolgt werden (vgl. ADS (1997), § 313 AktG, Rn. 48). Für die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung des Vorstands in die Vollständigkeitserklärung spricht bereits, dass ggf. der Prüfer auf die Unvollständigkeit des Abhängigkeitsberichts in seinem Bericht nach § 313 Abs. 2 Satz 2 AktG hinzuweisen und nach § 313 Abs. 4 Satz 1 AktG daraufhin auch seinen BV einzuschränken oder zu versagen hat.
Rn. 22
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der AP muss in seinem Prüfungsbericht zum Abhängigkeitsbericht auf die Vollständigkeit der berichteten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen nicht besonders eingehen und dies sollte auch immer dann vermieden werden, wenn sich dem Prüfer keine konkreten Zweifel dazu gestellt haben. Allerdings empfiehlt es sich nach der hier vertretenen Auffassung, auf die angesprochene Fassung der Vollständigkeitserklärung unter Gliederungspunkt "Auskünfte und Nachweise" des Prüfungsberichts hinzuweisen. Hat der Prüfer allerdings konkrete Zweifel oder gar Hinweise, dass die in den Abhängigkeitsbericht aufgenommenen Rech...