Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 59
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung (sog. Terminierung bzw. Close-out) erlöschen gegen Zahlung des aktuellen positiven bzw. negativen Marktwerts (Close-out-Zahlung) sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Swap (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 114). Der Swap wird zivilrechtlich beendet.
Da die Zinsen vom letzten Zinstermin bis zum Tag der vorzeitigen Vertragsauflösung im Zinsergebnis zu buchen sind, ist die Close-out-Zahlung um diesen Betrag zu korrigieren (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 518). Handelt es sich um einzeln zu bewertende Swaps, sind diese Zahlungen grds. sofort erfolgswirksam. Hat der Zahler der Close-out-Zahlung zum letzten BilSt eine Rückstellung für den aufgelösten Swap gebildet, ist die Close-out-Zahlung mit der Rückstellung zu verrechnen (Rückstellungsverbrauch). Nur der übersteigende Betrag wird erfolgswirksam. Der Restbetrag der Rückstellung ist aufzulösen. Evtl. weitere aktive oder passive Abgrenzungsposten, die aus dem aufgelösten Swap resultieren, sind ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen. In der GuV erfolgt der Ausweis dieser Beträge im Posten "Sonstige betriebliche Erträge" bzw. "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 492; zur Auflösung von Zinsswaps, die Bestandteil einer Sicherungsposition sind, HdR-E, Kap 7, Rn. 114).
Handelt es sich bei den genannten Close-out-Zahlungen um wesentliche Beträge, ist nach § 264 Abs. 2 im Anhang und im Lagebericht darüber zu berichten (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 519f.). Soweit im Anschluss an die Terminierung neue Zinsswaps kontrahiert werden, ist festzustellen, ob die Terminierung eine berichtspflichtige sachverhaltsgestaltende Maßnahme war.
Wird die wirtschaftliche Neutralisation (wirtschaftliche Glattstellung) eines bestehenden Swaps durch Abschluss eines Gegenswaps (mit demselben Kapitalbetrag, denselben Zinsterminen und derselben Endfälligkeit) herbeigeführt (wirtschaftlicher Close-out), ist hierin eine Bewertungseinheit zu sehen mit den sich aus § 254 ergebenden einschlägigen Folgen für nachträglich gebildete Bewertungseinheiten (vgl. ebenso WP-HB (2017), Rn. F 1306). Der ursprüngliche Zinsswap ist im Gegensatz zur Vertragsauflösung nicht beendet; das Unternehmen hat vielmehr zwei Swaps im Bestand.
Die wirtschaftliche Glattstellung könnte ggf. auch dazu benutzt werden, die Bildung einer Drohverlustrückstellung zu umgehen, indem statt der zivilrechtlichen Auflösung des Swaps (mit sofortiger erfolgswirksamer Erfassung des Abrechnungsbetrags) der Abschluss eines Gegenswaps gewählt wird.
Die Erfolgswirksamkeit in der Folge ergibt sich in den Fällen der wirtschaftlichen Neutralisation nach h. M. grds. pro rata temporis (ab dem nächsten Fixing) aus dem Unterschied aus zu leistender und zu erhaltender Festzinszahlung. Nach den GoB ist es nicht zulässig, den unrealisierten Gewinn in voller Höhe zu vereinnahmen (vgl. WP-HB (2017), Rn. F 1306).
Soweit in den Fällen der wirtschaftlichen Glattstellung eine negative Marge festgeschrieben wird – also insgesamt aus der geschlossenen Position ein Verlust droht – fordert das Imparitätsprinzip (unter Berücksichtigung der Zinsabgrenzung) die Bildung einer Drohverlustrückstellung (vgl. auch Bieg/Waschbusch (2017), S. 598; WP-HB (2017), Rn. F 1306). Demgegenüber darf ein nicht realisierter Gewinn aus der geschlossenen Position nicht vereinnahmt werden; positive Margen aus der Glattstellung sind daher – wie vorstehend dargestellt – über die Restlaufzeit zu vereinnahmen.
Rn. 60
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
In der Praxis sind Gestaltungen wie das sog. Recouponing und die sog. Revalutierung anzutreffen. Beim Recouponing handelt es sich um Transaktionen, bei denen der ursprüngliche Vertrag im Gegensatz zum Close-out nicht aufgelöst wird, sondern bestehen bleibt und im Swap lediglich die Festsatzseite an die aktuellen Marktkonditionen angepasst wird (vgl. Scharpf/Schaber (2015), S. 902ff.). Für diese Anpassung werden Ausgleichszahlungen i. H. des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Marktwerts des Swaps geleistet. Ein Recouponing kann faktisch auch mittels Close-out und zeitgleichem Neuabschluss eines Zinsswaps (Close-out mit Anschlussgeschäft) zu aktuellen Marktbedingungen dargestellt werden (sog. wirtschaftliches Recouponing). Diese Ausgleichszahlungen haben den Charakter eines Agios bzw. Disagios und sind dementsprechend bilanziell abzubilden (vgl. ausführlich Scharpf/Schaber (2018), S. 1020ff.).
Bei sog. Revalutierungenwerden die Konditionen, i. d. R. der Laufzeitbeginn des zugrunde liegenden Forward Zinsswaps, zwischen den Vertragsparteien neu vereinbart, ohne dass der Vertrag aufgelöst wird; das Laufzeitende bleibt i. d. R. unverändert. Im Ergebnis wird ein bestehender Forward Swap – vergleichbar mit dem Recouponing – lediglich mit veränderten Konditionen (hier: Laufzeitbeginn) fortgesetzt (vgl. Scharpf/Schaber (2015), S. 902ff.). Die ausstehenden Leistungen werden bewertet und i. d. R. durch die Anpassung der Zinssätze, aber auch durch Ausglei...