Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 39
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Für Schadensersatzansprüche nach § 323 Abs. 1 Satz 3 gilt die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Entsprechend § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, welche den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. WP-HB (2021), Rn. A 303). Ergänzend setzt § 199 Abs. 3 BGB eine zeitliche Höchstgrenze für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Diese endet zehn Jahre nach der Entstehung des Schadens und 30 Jahre nach der Begehung der schadensbegründenden Pflichtverletzung. Maßgeblich ist die früher endende Frist. Die Möglichkeit einer Fristverkürzung oder Fristverlängerung wird weder durch das allg. Vertragsrecht des BGB noch durch § 323 ausgeschlossen (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 323, Rn. 82; ADS (2000), § 323, Rn. 170); allerdings sind die Regelungen des § 202 BGB zu beachten, wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann (vgl. § 202 Abs. 1 BGB). Des Weiteren kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden (vgl. § 202 Abs. 2 BGB).
Rn. 40
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Ein sekundärer Schadensersatzanspruch gegenüber freiberuflichen Dienstleistern entsteht grds. dann, wenn der Leistungserbringer vor Ablauf der eigentlichen (primären) Verjährungsfrist einen begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass dem UN durch eine Pflichtverletzung seinerseits ein Schaden zugefügt wurde, aber einen Hinweis auf den möglichen Anspruch sowie dessen Verjährung unterlässt. In Bezug auf die JA-Prüfung hat der BGH die Entstehung sekundärer Schadensersatzansprüche gegenüber einem AP verneint, da den AP, im Unterschied etwa zu RA und StB, keine Pflicht zur umfassenden Rechtsberatung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009, VII ZR 42/08, DB 2010, S. 159ff.; WP-HB (2021), Rn. A 372, m. w. N.).