Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 72
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
§ 254 verlangt nicht, dass das gesamte Volumen sowie die gesamte Laufzeit eines Grundgeschäfts gesichert werden. Es ist vielmehr möglich, nur einen Teil des Volumens oder einen Teil der Laufzeit eines Grundgeschäfts gegen Risiken abzusichern, sofern dies dokumentiert ist (vgl. ebenso Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 137; Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 13; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 33). Entsprechendes gilt auch für Sicherungsinstrumente.
Darüber hinaus ist es erlaubt, nur einen Teil der Risiken des Grundgeschäfts abzusichern.
Rn. 73
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Teil des Volumens: So kann bspw. ein festverzinsliches Wertpapier im Gesamtvolumen von 100 EUR mit einem Teilvolumen von 80 EUR gegen zinsbedingte Wertänderungen gesichert werden. Entsprechendes gilt bspw. auch für eine Fremdwährungsforderung mit einem Nominalvolumen von 100 USD, die nur i. H. v. 75 USD gegen Wertänderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen gesichert wird. Das abgesicherte Teilvolumen ist als "DAS" Grundgeschäft zu behandeln. Der jeweils übersteigende Teil des Grundgeschäfts ist nach den allg. Grundsätzen bilanziell abzubilden. Entsprechendes gilt für alle anderen Grundgeschäfte.
Rn. 74
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Weist das Grundgeschäft (z. B. Verbindlichkeit) eine Tilgungsstruktur auf, das Sicherungsinstrument jedoch nicht, "wächst" im Zeitablauf das Nominalvolumen des Sicherungsinstruments ggf. über das restliche Nominalvolumen des Grundgeschäfts hinaus. Dies mit der Folge, dass dieses übersteigende Volumen nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen abzubilden ist.
Rn. 75
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Teil der Laufzeit (Fristenidentität): Darüber hinaus ist es zulässig, eine Sicherungsbeziehung von vornherein nur für eine bestimmte Laufzeit von Grundgeschäft und/oder Sicherungsinstrument festzulegen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2018), § 254 HGB, Rn. 13). Dies ist zu dokumentieren.
Beispiel:
Hat ein Unternehmen eine festverzinsliche Verbindlichkeit, die voraussichtlich vor Laufzeitende zurückbezahlt wird, entsteht eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Um diese abzusichern, muss ein entsprechender Zinsswap mit derselben (Rest-)Laufzeit wie die Verbindlichkeit kontrahiert werden, damit die Wertänderung des Zinsswaps in etwa gleich groß ist wie die Vorfälligkeitsentschädigung. Sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument werden dabei nur für einen Teil der Laufzeit gegen Wertänderungen gesichert.
Hierbei wird von vornherein damit gerechnet, dass der Zinsswap nicht für seine gesamte Laufzeit als Sicherungsinstrument dient. Der Abschluss eines Zinsswaps mit einer kürzeren Laufzeit würde nur unvollkommen das Risiko einer evtl. Vorfälligkeitsentschädigung sichern. Mithin ist es im vorliegenden Sachverhalt zwingend notwendig, das Sicherungsinstrument nur für einen Teil seiner Laufzeit zu designieren.
Rn. 76
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung sind diese Sachverhalte sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 33). Allein die Tatsache, dass das Grundgeschäft und/oder Sicherungsinstrument vor deren Fälligkeit beendet werden sollen, wirkt sich nicht negativ auf die Beurteilung der prospektiven Wirksamkeit (Effektivität) aus.
Rn. 77
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Unter Beachtung der grds. Forderung nach Fristenidentität bezüglich des Eintretens von sich kompensierenden Wert- bzw. Zahlungsstromänderungen ist danach zu unterscheiden,
(1) |
ob es dem Ziel der Sicherung entspricht, wenn nur für einen Teil der Laufzeit von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument mit Fristenidentität eine Bewertungseinheit besteht (z. B. zur Absicherung einer evtl. Vorfälligkeitsentschädigung bei einer möglicherweise vorzeitigen Rückzahlung einer festverzinslichen Verbindlichkeit mittels Zinsswap), oder |
(2) |
ob für die Absicherung der gesamten bzw. anteiligen Laufzeit des Grundgeschäfts bewusst kurzfristige Sicherungsinstrumente verwendet werden sollen (z. B. wenn eine Fremdwährungsforderung mit einer Laufzeit von zwei Jahren mittels einer Serie von acht Devisentermingeschäften mit einer Laufzeit von jeweils drei Monaten gesichert wird). |
Rn. 78
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die Rechtsfolgen des § 254 treten für den Zeitraum ein, für den sich Wert- und Zahlungsstromänderungen zeitgleich ausgleichen (sog. Deckungsfähigkeit; vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 54). Mithin ist es erforderlich, dass die Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente hinsichtlich des Eintretens der gegenläufigen Wert- und Zahlungsstromänderungen fristenidentisch sind bzw. eine solche Fristenidentität herstellbar ist (vgl. PwC-BilMoG (2009), Abschn. H, Rn. 84f.; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 33). Sonst würden sich Wert- und Zahlungsstromänderungen nur zufällig ausgleichen.
Beispiele:
(1) |
Fair Value-Hedge Die gegenläufigen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument müssen aufgrund der Konditionen der beiden Geschäfte zeitgleich eintreten. Andernfalls ist nicht gewährleistet, dass ei... |