Rn. 80
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Die Verwaltung hat sich bei Erwerb und Veräußerung der Aktien grds. neutral zu verhalten und Chancengleichheit zu gewährleisten. Die Geltung des § 53a AktG (Gleichbehandlung der Aktionäre) wird deshalb in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 AktG klarstellend hervorgehoben, betrifft als allg. gültige Regelung allerdings auch den Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 AktG. Die Geltung des Gleichbehandlungsgebots macht nach Auffassung des Gesetzgebers ausdrückliche gesetzl. Verfahrensvorschriften zum An- und Verkauf entbehrlich; ein Rückkauf- oder Wiederverkaufsangebot hat sich grds. an alle Aktionäre zu richten (vgl. Referentenentwurf 1996, S. 2130).
Rn. 81
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Werden die Aktien der Gesellschaft an einer Börse gehandelt, ist bei Erwerb und Veräußerung über die Börse gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Kindl, J. 1999, S. 1279; Schäfer/Gätsch 2009, § 50 AktG, Rn. 40). Davon ist der Handel in allen Marktsegmenten im In- und Ausland erfasst, der zu einem Börsenpreis führt, sog. ›Open market repurchase‹, vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 1 BörsG (vgl. Referentenentwurf 1996, S. 2130; Claussen, C.-P. 1998, S. 180; Hüffer, U. 2002, § 71 AktG, Rn. 19k). Fraglich ist, ob die AG ihre Aktionäre im Hinblick auf die lange Geltungsdauer des Ermächtigungsbeschlusses in geeigneter Weise zeitnah informieren muss, bevor sie mit dem Rückkauf über die Börse beginnt (vgl. DAV 1997, S. 171).
Rn. 82
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Bei geschlossenen AG (kleinen AG) hat die Verwaltung den An- und Verkauf grds. allen Aktionären anzubieten und bei Überangebot bzw. -nachfrage nach Quoten aufzuteilen (siehe auch Kiem, R. 2000, S. 213, der ausführlich auf den Rückkauf bei nicht börsennotierten Gesellschaften eingeht). Als Verfahren kommt hierbei der Rückerwerb im Wege der sog. ›Self Tender Offer‹ in Betracht (vgl. Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 338). Innerhalb der Gruppe der Self Tender Offers kann zwischen Rückkaufangeboten zu einem Festpreis (sog. ›Fixed Price Tender Offer‹) oder mit einer gewissen Preisspanne (sog. ›Dutch Auction Tender Offer‹) unterschieden werden (vgl. Kindl, J. 1999, S. 1279). Beim Festpreisangebot bietet das UN den Aktionären an, eine bestimmte Zahl von Aktien zu einem festen Preis zu erwerben. Typischerweise hat das Festpreisangebot eine im Voraus festgelegte Laufzeit. Wird es überzeichnet, muss die Gesellschaft repartieren (vgl. Kindl, J. 1999, S. 1279). Die erforderliche Repartierung bestimmt sich dabei nach der Beteiligungsquote (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 19k). U. U. kann die von der AG zurückgekaufte Aktienzahl nach oben oder unten an das Angebotsverhalten der Aktionäre angepasst werden (vgl. Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 338). Beim Auktionsverfahren (›Dutch Auction Tender Offer‹) (vgl. dazu Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 338; Kindl, J. 1999, S. 1279) kündigt die Gesellschaft lediglich an, eine bestimmte Anzahl von Aktien innerhalb einer im Voraus festgelegten Preisspanne zu erwerben. Die Aktionäre informieren das UN über die von ihnen zum Verkauf angebotene Zahl von Aktien und den von ihnen geforderten Mindestpreis. Nach dem Eingang aller Angebote werden die Angebote von der Gesellschaft von unten nach oben bedient (sog. ›bottom up‹). Die Aktionäre mit den teuersten Angeboten können damit möglicherweise ihre Aktien nicht an das UN verkaufen (vgl. Kindl, J. 1999, S. 1279). Daneben gibt es die Form des Pakethandels (sog. ›Negotiated Repurchase‹), welcher sich von den vorerwähnten Erwerbsformen dadurch unterscheidet, dass Rückkaufangebote nicht gegenüber sämtlichen Aktionären, sondern nur gegenüber einem ausgesuchten Personenkreis erfolgen. Gerade bei dieser Erwerbsform besteht ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Aktionäre unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots sowie generell der Wahrung ihrer Interessen (vgl. Wastl, U. 1997, S. 463 f.; Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 342; Bosse, C. 2000b, S. 17 f.). Als viertes Verfahren hat sich die Gewährung übertragbarer Andienungsrechte etabliert. Dabei gewährt die Gesellschaft allen Aktionären entspr. ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der Gesellschaft Put-Optionen. Die Aktionäre sind berechtigt, die ihnen gewährten Put-Optionen an der Börse zu veräußern (Schäfer/Gätsch 2009, § 50, Rn. 41).
Rn. 83
Stand: EL 16 – ET: 05/2013
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Erwerb in sämtlichen Formen grds. gestattet. Wie in der Begründung des Ref-Entwurfs ausgeführt ist, wird schon durch das Gleichbehandlungsgebot des § 53a AktG und dessen konsequente Umsetzung der Schutz der Aktionäre realisiert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in § 53a AktG seinen ausdrücklichen gesetzl. Niederschlag gefunden hat, steht damit dem Erwerb eigener Aktien im Wege des Pakethandels nicht entgegen, sofern sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Aktionäre bestehen (vgl. auch BGH-Urt. v. 06.10.1960, BGHZ 33, S. 186; BGH-Urt. v....