Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
Rn. 21
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei einer GmbH ist das gezeichnete Kap. (Stammkap.) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine wesentliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrags. Erhöhungen oder Herabsetzungen bedeuten deshalb Änderungen des Gesellschaftsvertrags und bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG; Lutter/Hommelhoff (2023), § 53 GmbHG, Rn. 13) sowie der Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 54 Abs. 1 GmbHG).
Rn. 22
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Bei einer Kap.-Erhöhung gegen Einlagen (ordentliche Kap.-Erhöhung) wird das Stammkap. einer GmbH erhöht, indem neue Geschäftsanteile von den bisherigen Gesellschaftern oder anderen Personen übernommen werden, die durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären. Erforderlich ist in jedem Fall eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers (vgl. § 55 Abs. 1 GmbHG). Wie bei der Errichtung einer GmbH darf auch bei einer Kap.-Erhöhung jeder Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen (vgl. § 55 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 GmbHG). Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muss auf mindestens 100 EUR lauten und durch 50 teilbar sein (vgl. § 55 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3 GmbHG). Eine Kap.-Erhöhung nach § 55 GmbHG kann auch durch Sacheinlagen erfolgen, sofern gemäß § 56 GmbHG ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Erhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Einlagen und der ggf. erforderlichen Bestellung von Sicherheiten gelten die Bestimmungen des §§ 7, 19 GmbHG entsprechend (vgl. § 56a GmbHG).
Eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist demgegenüber weder mit einer Einlageleistung der Gesellschafter verbunden noch geht mit ihr eine Erhöhung des EK der GmbH einher. Die zusätzliche Nennkap.-Bildung erfolgt vielmehr durch Umbuchung von Rücklagen in Stammkap. Daraus folgt, dass die vor der Kap.-Erhöhung frei verfügbaren Teile des EK anschließend gebundenes Vermögen der Gesellschaft nach § 30 GmbHG sind, über das nur im Wege einer Kap.-Herabsetzung (vgl. § 58ff. GmbHG) wieder verfügt werden kann (vgl. § 57cff. GmbHG). Umwandlungsfähig sind dabei grds. sämtliche in der dem Beschluss über die Kap.-Erhöhung zugrunde gelegten Bilanz unter "Kapitalrücklage" bzw. "Gewinnrücklagen" oder als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesenen Beträge. Ein Umwandlungsverbot kann sich lediglich aufgrund eines in der Bilanz ausgewiesenen Verlusts, einschließlich eines Verlustvortrags, oder – bei anderen Gewinnrücklagen – aus einer mit der Umwandlung nicht zu vereinbarenden Zweckbindung ergeben (vgl. § 57d GmbHG). Eine nur begrenzte Umwandlungsfähigkeit der Kap.-Rücklage, wie sie § 208 Abs. 1 Satz 2 AktG für AG, KGaA und SE vorsieht, existiert für GmbH nicht. Die Kap.-Erhöhung kann durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder Aufstockung des Nennbetrags der bestehenden Anteile ausgeführt werden (vgl. § 57h GmbHG). Im ersten Fall steht den Gesellschaftern ein unentziehbares Bezugsrecht im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu (vgl. § 57j GmbHG). Soweit der Erhöhungsbeschluss nichts anderes bestimmt, nehmen die neuen Rechte am Gewinn des ganzen GJ teil, in dem die Erhöhung beschlossen wurde (vgl. § 57n GmbHG).
Sowohl bei der Kap.-Erhöhung gegen Einlagen als auch bei der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt das Kap. mit Eintragung der Erhöhung in das Handelsregister als erhöht (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG). Von diesem Zeitpunkt an ist das erhöhte Kap. in der Bilanz auszuweisen.
Nach § 55a GmbHG besteht auch für eine GmbH die Möglichkeit der Schaffung eines genehmigten Kap. Dabei darf das genehmigte Kap. die Hälfte des bisherigen Stammkap. nicht übersteigen. Mangels einer gleichlautenden gesetzlichen Regelung besteht – anders als bei AG/KGaA/SE – für eine GmbH nicht die Möglichkeit einer bedingten Kap.-Erhöhung.
Rn. 23
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Die ordentliche Kap.-Herabsetzung bei einer GmbH ist in § 58 GmbHG geregelt. Sie zielt auf eine Absenkung der Vermögensbindung nach § 30 GmbHG. Die Gründe hierfür können vielfältiger Natur sein. Neben einer Rückzahlung von Einlagen kann sie etwa den Erlass ausstehender Einlagen, die Beseitigung einer Unterbilanz oder die Abfindung ausscheidender Gesellschafter bezwecken. Anders als bei AG, KGaA bzw. SE (vgl. § 237 AktG) führt eine Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG (Amortisation) nicht notwendig zu einer Verringerung des Stammkap., weil diese "im GmbH-Recht als selbständiges, von der Kapitalherabsetzung unabhängiges Rechtsinstitut ausgestaltet" (Hachenburg (1997), § 58 GmbHG, Rn. 39 (im Original z. T. kursiv)) ist. Etwas anderes gilt nur beim Erwerb eigener Geschäftsanteile, die nicht voll eingezahlt sind oder wenn durch die Zahlung des Einziehungsentgelts an den ausscheidenden Gesellschafter das nach § 30 GmbHG gebundene Vermögen angegriffen würde. In diesen Fällen dürfen die Geschäfts...