Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
Rn. 81
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 18 Abs. 2 PublG beinhaltet eine Qualifikation zu § 18 Abs. 1 PublG und sieht hierfür vier unterschiedliche mögliche Tatbestände vor (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 30ff.). Das Erfüllen eines dieser Tatbestände ist ausreichend, damit die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 PublG eintreten. Die vier in § 18 Abs. 2 PublG enthaltenen Tatbestände sind
- Handeln des Täters gegen Entgelt,
- Handeln des Täters mit Bereicherungsabsicht,
- Handeln des Täters mit Schädigungsabsicht sowie
- Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV bei PIE i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1.
Rn. 82
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB zufolge bezeichnet der Begriff "Entgelt" jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Folglich muss es sich nicht zwingend um eine Geldzahlung handeln. Es muss jedoch ein direktes Austauschverhältnis zwischen dem Vermögensvorteil und der Tat i. S. d. § 18 Abs. 1 PublG bestehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 45), d. h., das Entgelt muss für das strafbare Verhalten geleistet werden. Entscheidend ist, dass vor der Tat eine Gegenleistung in Form eines Entgelts vereinbart wurde und dass der Täter deren Erlangung anstrebt. Ob diese Gegenleistung tatsächlich erbracht wird, ist unerheblich (vgl. Fischer-StGB (2022), § 11, Rn. 31; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 45). Eine spätere Zahlungsvereinbarung hat nicht mehr die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands in § 18 Abs. 2 PublG zur Folge (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 37; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 38). Kein Entgelt i. S. d. § 18 Abs. 2 PublG ist die übliche Vergütung des AP für seine Prüfungstätigkeit durch das UN (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 31; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 45).
Rn. 83
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Eine Bereicherungsabsicht i. S. d. § 18 Abs. 2 PublG liegt dann vor, wenn der Täter durch seine Tat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder für einen anderen zu erzielen beabsichtigt (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 32). Es handelt sich um ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal. Es ist nicht erforderlich, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 47; Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 40). Eine Erhöhung des Strafmaßes wird dadurch gerechtfertigt, dass der Täter einen Vorteil erlangen will, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 38).
Rn. 84
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Eine Schädigungsabsicht i. S. d. § 18 Abs. 2 PublG ist dann gegeben, wenn der Täter mit seiner Tat beabsichtigt, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Obwohl es nahe liegt, dass durch das Verhalten des Täters zunächst das betroffene zu prüfende UN geschädigt wird, lässt die Formulierung des § 18 Abs. 2 PublG auch Schädigungen anderer Personen zu (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 332, Rn. 41). Entscheidend ist, dass der Täter mit seiner Tat jemandem einen Nachteil irgendeiner Art zufügen will (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 33; Beck Bil-Komm. (2022), § 332 HGB, Rn. 48; Heymann (2020), § 332 HGB, Rn. 41; demgegenüber noch die Schädigungsabsicht auf einen Vermögensnachteil einschränkend Heymann (1999), § 332 HGB, Rn. 37). Ebenso wie bei der Bereicherungsabsicht ist es unerheblich, ob der beabsichtigte Nachteil tatsächlich eintritt.
Rn. 84a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Qualifikation in § 18 Abs. 2 Satz 2 PublG wurde durch das FISG aufgenommen, da der öffentlich zugängliche BV bei PIE aufgrund des vergleichsweise großen Adressatenkreises ein besonderes Schutzinteresse genießt. Dieses soll auch den Adressaten der Strafvorschrift, also den beteiligten AP verdeutlicht werden, um die Qualität der BV und damit letztlich der Prüfung zu erhöhen bzw. sicherzustellen (vgl. auch HdR-E, HGB § 332, Rn. 33af.).
Rn. 84b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Um in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 2 PublG eine Differenzierung hinsichtlich einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Tat zu schaffen, beinhaltet der durch das FISG neu eingefügte § 18 Abs. 3 PublG ein reduziertes Strafmaß für die Fälle, in denen die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV bei PIE leichtfertig erfolgt. Gleichzeitig wird damit auch eine leichtfertige Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV sanktionsbewehrt.