Rn. 27

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 15 AktG gehören zu den verbundenen UN auch solche UN, die Vertragsteile eines UN-Vertrags i. S. d. §§ 291f. AktG sind. Vertragliche Vereinbarungen zwischen UN, deren Inhalt sich nicht unter diese Vertragstypen subsumieren lässt, fallen nicht unter den Begriff der UN-Verträge im aktienrechtlichen Sinne. Bezugnehmend auf die §§ 291f. AktG sind somit folgende Vertragstypen erfasst:

 

Rn. 28

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

  • Beherrschungsvertrag (BHV):

    Durch einen BHV unterstellt eine AG, KGaA bzw. SE die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen UN (vgl. § 291 Abs. 1 AktG). Bei Bestehen eines solchen Vertrags vermutet § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG unwiderlegbar einen Vertragskonzern. Unterstellt sich betreffendes UN gemeinsam mit anderen UN einer einheitlichen Leitung, ohne dadurch von einem dieser UN abhängig zu werden, so ist darin kein BHV zu sehen (vgl. § 291 Abs. 2 AktG); vielmehr wird in diesem Fall ein Gleichordnungskonzern begründet. Dies gilt entsprechend für die GmbH als beherrschte Gesellschaft.

 

Rn. 29

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

  • Gewinnabführungsvertrag (GAV):

    Ein GAV verpflichtet eine AG, KGaA bzw. SE (oder eine GmbH), ihren gesamten Gewinn an ein anderes UN abzuführen. Als GAV gilt dabei auch ein Vertrag, durch den sich betreffendes UN verpflichtet, sein UN für Rechnung eines anderen UN zu führen (vgl. § 291 Abs. 1 Satz 2 AktG). I.d.R. wird er zusammen mit einem BHV abgeschlossen; er kann aber auch isoliert vorliegen. Ein GAV für sich allein begründet dabei keinen Vertragskonzern, sondern stellt lediglich ein wichtiges Indiz für ein faktisches Konzernverhältnis dar. Die umfassende finanzielle Einflussmöglichkeit, die diese Vertragsart gewährt, führt jedoch in aller Regel zur Abhängigkeit der verpflichteten Vertragspartei (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 12; KonzernR (2019), § 17 AktG, Rn. 22; KK-AktG (2011), § 17, Rn. 51ff.). Hinzu kommt, dass der Abschluss eines GAV in der Praxis nahezu durchweg mit einer Anteilsmehrheit an diesem UN zugunsten der Obergesellschaft zusammenfällt, die wiederum eine Abhängigkeit nach § 17 AktG begründet.

 

Rn. 30

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  • Andere UN-Verträge gemäß § 292 Abs. 1 AktG:

    Im Gegensatz zu BHV und GAV, die einen organisationsrechtlichen Charakter haben, sind Vertragstypen des § 292 Abs. 1 AktG schuldrechtlicher Natur. Wie andere schuldrechtliche Verträge, z. B. Lieferverträge oder Kreditverhältnisse, begründen diese UN-Verträge regelmäßig lediglich sog. externe bzw. wirtschaftliche Abhängigkeiten, die nicht zu einer Abhängigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 AktG führen. Ohne etwaige einflussbegründende Nebenabreden, wodurch dann jedoch i. A. ein anderer Vertragstyp entsteht, führen sie also nicht zu einem aktienrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis. Ist ein solches jedoch bereits gegeben, können sie wichtige Indizien für ein faktisches Konzernverhältnis darstellen.

 

Rn. 31

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

  • Gewinngemeinschaftsvertrag:

    Ein Gewinngemeinschaftsvertrag ist dadurch charakterisiert, dass sich eine AG, KGaA bzw. SE verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer UN oder einzelner Betriebe anderer UN zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (vgl. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG). In der Vergemeinschaftung bzw. zweiseitigen Vereinnahmung von Gewinnen mit anschließender Aufteilung unter den Beteiligten liegt dabei der wesentliche Unterschied zu GAV und TGAV, da diese eine einseitige Gewinnvereinnahmung ohne anschließende Aufteilung beinhalten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht nur Vereinbarungen, die sich allein auf die erzielten Gewinne der Vertragspartner beziehen (reine Gewinnpoolung), unter den Begriff der Gewinngemeinschaft zu subsumieren sind; vielmehr gehören hierzu auch sog. Ergebnisgemeinschaften, die eine Vergemeinschaftung sowohl von Gewinnen als auch Verlusten vorsehen. Dagegen sind bloße Verlustübernahmeverträge nicht als Gewinngemeinschaftsverträge i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG anzusehen.

 

Rn. 32

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

  • Teilgewinnabführungsvertrag (TGAV):

    Im Gegensatz zum GAV, bei dem der gesamte Gewinn eines UN abgeführt wird, liegt ein TGA dann vor, wenn sich eine AG, KGaA bzw. SE "verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen" (§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG).

 

Rn. 33

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

  • Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag:

    Durch einen Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag verpflichtet sich eine AG, KGaA bzw. SE, den ganzen Betrieb ihres UN einem anderen zu verpachten oder zu überlassen (vgl. § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG), der den Betrieb für eigene Rechnung fortführt. Bezieht sich ein solcher Vertrag nur auf einzelne Betriebe des UN, so ist er nicht unter § 292 AktG zu subsumieren. Der Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten liegt darin, dass bei einem Betriebspachtvertrag der Pächter (Übernehmer) den Betrieb...

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