Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 437
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Entfällt bei einzelnen abnutzbaren Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter ND zu einem späteren Zeitpunkt der Grund für eine Wertminderung (außerplanmäßige Abschreibung), muss eine Wertaufholung ("reversal of impairment") auf den gestiegenen erzielbaren Betrag ("recoverable amount") erfolgen (vgl. IAS 36.110ff.), max. jedoch bis zu den fortgeführten AHK (vgl. IAS 36.117 sowie weiterführend iGAAP (2019A), S. 713ff.; PwC-MoA (2019), Rn. 24.150ff.). Beim nicht abnutzbaren Sach-AV und bei immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter ND sind Wertaufholungen bis max. zu den AHK vorzunehmen. Jeder Wertansatz oberhalb der (fortgeführten) AHK stellt eine Neubewertung dar und ist nur unter den Voraussetzungen des Neubewertungsmodells zulässig (vgl. IAS 36.118).
Rn. 438
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Im AHK-Modell stellen die fortgeführten AHK immer die Wertobergrenze dar (vgl. zu einer qualitativen Wertaufholungsprüfung IAS 36.109ff. sowie ausführlich Petersen/Bansbach/Dornbach (2019), S. 90ff.).
Bei einer CGU werden Wertaufholungen in umgekehrter Weise verrechnet, wie zuvor die Wertminderung erfolgte (vgl. IAS 36.122f.). Liegt also der erzielbare Betrag über dem wertgeminderten RBW der CGU, wird eine buchwertproportionale Wertaufholung auf die einzelnen Vermögenswerte der Einheit vorgenommen. Nach IAS 36.123 darf die Wertaufholung für jeden Posten nicht über den niedrigeren der folgenden Werte hinausgehen: Erzielbarer Betrag (soweit bestimmbar) und fortgeführte AHK jedes Postens.
Eine Wertaufholung des GoF ist – wie nach HGB – nicht zulässig. Ansonsten würde faktisch ein zwischenzeitlich entstandener originärer GoF aktiviert werden (vgl. hierzu nur IAS 36.124f.).
Rn. 439
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Findet das Neubewertungsmodell Anwendung, dann ist jede Wertaufholung erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen, sofern sie keine Korrektur einer in Vorperioden erfolgswirksam erfassten Wertminderung darstellt (vgl. IAS 36.120; iGAAP (2019A), S. 718f.). In diesem Fall ist auch die Wertaufholung erfolgswirksam zu berücksichtigen.
Beispiel (ohne Abgrenzung latenter Steuern):
Ein UN entscheidet sich dazu, sämtliche Grundstücke nach dem Neubewertungsmodell zu bewerten. Die AK des Grundstücks A betrugen in t1 100.000 EUR. Ende t2 wird ein Zeitwert von 120.000 EUR ermittelt und die Differenz zu den AK i. H. v. 20.000 EUR wird erfolgsneutral in die Neubewertungsrücklage eingestellt.
Im GJ t3 werden deutliche Nachfrageverschiebungen festgestellt und der erzielbare Betrag sinkt Ende t3 auf einen Wert von 70.000 EUR. Aufgrund dessen ist eine Wertminderung i. H. v. 50.000 EUR zu buchen, die mit 20.000 EUR erfolgsneutral und mit 30.000 EUR erfolgswirksam zu berücksichtigen ist.
In t4 entfallen die Gründe für den Wertverfall und der Wert des Grundstücks steigt auf 110.000 EUR. Die zu buchende Wertaufholung i. H. v. insgesamt 40.000 EUR ist mit 30.000 EUR erfolgswirksam in der GuV und mit 10.000 EUR erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfassen.
Rn. 440
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Stellt sich bei der Bewertung der Vorräte zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Gründe für eine früher vorgenommene Wertminderung auf den Nettoveräußerungspreis nicht mehr bestehen, ist die Wertminderung rückgängig zu machen (vgl. IAS 2.33). Die Wertaufholung darf den niedrigeren Wert aus AHK und aktuellem Nettoveräußerungspreis nicht überschreiten. Vorräte dürfen nicht mit einem über den AHK liegenden Fair Value bewertet werden.
Rn. 441
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Ergeben sich aufgrund der nach IFRS angezeigten Vorgehensweise temporäre Unterschiede zu den Wertansätzen in der StB, sind latente Steuern nach IAS 12 abzugrenzen.