Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
Rn. 103
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) ist ein WP/vBP nicht unabhängig, wenn er selbst, ein Ehegatte oder Lebenspartner oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, UN-Leitungs- oder Finanzdienstleistungen von nicht untergeordneter Bedeutung für das zu prüfende UN erbracht hat. Es ist nicht relevant, ob sich diese Tätigkeiten nur auf den Bereich der RL erstrecken oder darüber hinausgehen (vgl. § 33 Abs. 5 BS WP/vBP). Diese Vorschrift wurde im Zuge des BilReG in das HGB eingefügt und lehnt sich an die entsprechenden Anforderungen des US-amerikanischen Sarbanes-Oxley-Act aus dem Jahre 2002 an (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 39).
Rn. 104
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Unter UN-Leitungsfunktionen fallen vornehmlich die Funktion eines Vorstands, eines AR-Mitglieds sowie die Übernahme weiterer Managementfunktionen, da diese Funktionen immer die Ausrichtung auf die Interessen des UN erfordern; dies steht mit einer unbefangenen AP nicht im Einklang (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 58). Die Tätigkeiten als gesetzlicher Vertreter, Mitglied eines AR sowie jegliche Tätigkeit(en) im Angestelltenverhältnis sind ohnehin bereits über § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen. Neben der Gefahr gleichgerichteter Interessen ist zudem die Selbstprüfung zu berücksichtigen, da der AP i. R.e. UN-Leitungsfunktion Entscheidungen zu treffen hat, die im Kontext der AP zu beurteilen sein können. Eine im VJ ausgeübte UN-Leitungsfunktion ist dann schädlich, sofern sich hieraus unmittelbare Auswirkungen im zu prüfenden GJ ergeben (vgl. Erläuterung zu § 33 Abs. 5 BS WP/vBP). Beurlaubte Angestellte eines AP dürfen hingegen UN-Leitungsfunktionen übernehmen, solange der AP nicht in die vertragliche Konstellation des beurlaubten Angestellten sowie des zu prüfenden UN eingebunden ist (vgl. Erläuterung zu § 33 Abs. 5 BS WP/vBP).
Rn. 105
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Unter die unzulässigen Finanzdienstleistungen fallen folgende Tätigkeiten:
- Tätigkeiten eines Broker bzw. Dealer;
- Treffen von Entscheidungen über den Erwerb oder die Verwaltung von Finanzanlagen;
- Abwicklung von Geschäften über Kauf oder Verkauf von Finanzanlagen;
- Treuhandtätigkeiten;
- Werbung für Anlagen des zu prüfenden UN.
All diese Tätigkeiten begründen vielfach auch ein eigenes finanzielles Interesse des AP an dem zu prüfenden UN und können zu Vermögens- oder Reputationsschäden und damit zu einer Besorgnis der Befangenheit führen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022) § 319 HGB, Rn. 57; Erläuterung zu § 33 Abs. 5 BS WP/vBP).
Rn. 106
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO erlaubte Treuhandtätigkeiten können vom AP auch gegenüber geprüften UN erbracht werden, solange es sich um eine sog. Sicherungstreuhand handelt. Ermessens- und Entscheidungsspielräume dürfen dem AP nicht zustehen. Folgende Tätigkeiten fallen nicht unter die unzulässigen Finanzdienstleistungen (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 57):
- Erarbeitung von Finanzierungskonzepten;
- Vorbereitung von Verhandlungen mit potenziellen Investoren;
- Shareholder Value-Analysen (ohne Bewertungsleistungen);
- Wirtschaftlichkeitsanalysen im Bereich der Vermögensanlagen.