Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 185
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Da die Eignung eines Sicherungsinstruments zur Absicherung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 126) "[o]bjektiv gegeben sein" muss, ist die voraussichtlich künftige (prospektive) Wirksamkeit im Zeitpunkt der Bildung (Designation) der Bewertungseinheit festzustellen (vgl. IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 50) – wenn nicht in jedem Fall rechnerisch ermittelt, so doch zumindest mittels einer nachvollziehbaren Plausibilisierung (vgl. Löw/Scharpf/Weigel, WPg 2008, S. 1011 (1016)).
Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil nur solche Sicherungsinstrumente zur Bildung von Bewertungseinheiten erlaubt sind, deren Eignung als Sicherungsinstrument im jeweiligen Einzelfall (auch abhängig von dem zu sichernden Risiko) belegt worden ist. Diese prospektive Beurteilung der Wirksamkeit ist zu dokumentieren, weshalb auch aus diesem Grund die Dokumentation bei Designation der Sicherungsbeziehung zu erfolgen hat.
Rn. 186
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Darüber hinaus ist die Wirksamkeit zumindest an jedem (Zwischen-)Abschlussstichtag sowohl prospektiv als auch retrospektiv durchzuführen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 169; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 50). Auch die Ermittlung der retrospektiven Wirksamkeit ist zu dokumentieren. Das Ergebnis der retrospektiven Wirksamkeitsmessung ist für die buchhalterische Abbildung relevant.
Rn. 187
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Ist die (prospektive bzw. retrospektive) Feststellung des Umfangs der Wirksamkeit einer Bewertungseinheit zum BilSt nicht (mehr) möglich, ist – nach Maßgabe des Vorsichtsprinzips – davon auszugehen, dass keine wirksame Bewertungseinheit (mehr) besteht (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 169f.; IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 51; zu Einzelheiten HdR-E, HGB § 254, Rn. 171).
Rn. 188
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Gelingt der Wirksamkeitsnachweis nicht mehr, ist die Sicherungsbeziehung aufzulösen. Danach sind sowohl die Grundgeschäfte als auch die Sicherungsinstrumente einzeln zu bewerten (vgl. auch HdR-E, HGB § 254, Rn. 171).
Rn. 189–191
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
vorläufig frei