Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 44
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Käufer und Verkäufer können ihre Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Kontrakt über lieferbare Basisobjekte vor deren Fälligkeit auch durch ein Gegengeschäft mit derselben Terminbörse auf den gleichen Termin glattstellen. Eine solche Glattstellung ist bei Futures – im Gegensatz zu FRA – zivilrechtlich als Aufhebungsvertrag anzusehen, mit dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten erlöschen und der Schwebezustand des Kontrakts beendet wird.
Bis zum Zeitpunkt der Glattstellung sind die bereits angefallenen Variation Margins erfolgsneutral. Selbst wenn von vornherein nicht die Absicht bestand, den Abnahme- bzw. Lieferverpflichtungen aus dem Kontrakt nachzukommen, wird dadurch der verpflichtende Charakter des abgeschlossenen Vertrags und die bilanzielle Einordnung der Nachschüsse nicht berührt.
Mit der Glattstellung bzw. Vertragsbeendigung sind die bis dahin angefallenen Variation Margins ergebniswirksam zu vereinnahmen (vgl. so auch IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 20; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 60).
In der GuV sind die Ergebnisbeiträge je Future-Position unter den "Sonstigen betrieblichen Aufwendungen" bzw. den "Sonstigen betrieblichen Erträgen" auszuweisen.
Eine hiervon abweichende Behandlung war nach Ansicht des derweil aufgehobenen IDW BFA 2 (1993) ausnahmsweise dann zulässig, wenn i. R.v. Bewertungseinheiten im Zeitpunkt der Abwicklung Anschlusssicherungsgeschäfte kontrahiert werden, die die Sicherungsabsicht und -strategie in vollem Umfang (Laufzeit, Betrag) erfüllen (Roll-over).
Dies ist mittlerweile allg. anerkannt und gilt weiterhin. Die Erfolgsneutralität dieser Strategie wird durch die Berücksichtigung der Variation Margin in den AK von Anschlusssicherungsgeschäften erreicht. Dies bedeutet, dass in derartigen Fällen die bis zur Glattstellung aufgelaufene Variation Margin nicht erfolgswirksam gebucht wird, sondern als (positive oder negative) AK des Anschlusssicherungsgeschäfts aufzufassen ist.