Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
aa) Begriff der wertpapiergebundenen Versorgungszusagen
Rn. 764
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Der Gesetzgeber regelt in § 253 Abs. 1 Satz 3 die Bewertung von wertpapiergebundenen Versorgungszusagen. Er formuliert folgendermaßen: "Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5. bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt."
Diese Formulierung beinhaltet zugleich die Begriffsbestimmung der wertpapiergebundenen Versorgungszusage. Es geht um Versorgungszusagen, bei denen die Höhe der Versorgungsleistung an die Wertentwicklung von Wertpapieren gebunden ist. Das UN kann, aber muss die nicht Wertpapiere erwerben. Beim Eintritt des Versorgungsfalls wird der Wert des Wertpapiers entweder ausgezahlt, wenn Kap.-Leistungen versprochen sind, oder der Wert wird verrentet, wenn Rentenleistungen zugesagt sind. Daher muss das Wertpapier selbst nicht veräußert werden.
Rn. 765
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Obwohl der Gesetzgeber in § 253 Abs. 1 Satz 3 auf Wertpapiere i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 5. verweist, also im Prinzip auf langfristig gehaltene Wertpapiere, muss man davon ausgehen, dass nicht nur sie angesprochen sind. Zwar wird es in der Praxis überwiegend um langfristige Wertpapiere gehen. Regelmäßig werden die UN jedoch schon aus Gründen der Sicherheit die Bindung der Versorgung an ein Bündel von Wertpapieren vornehmen. Dies geschieht z. B. innerhalb eines Fonds. In einem Fonds können aber auch kurzfristige Wertpapiere enthalten sein. Auch dann handelt es sich um eine wertpapiergebundene Versorgungszusage i. S. d. § 253 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ernst/Seidler, BB 2009, S. 766 (767)).
Rn. 766
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Wenn die Versorgungszusage ihre Leistungen an die Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung bindet, liegt insoweit auch eine wertpapiergebundene Versorgungszusage vor (vgl. Ernst/Seidler, BB 2009, S. 766 (767, dortige Fn. 9); Höfer/Rhiel/Veit, DB 2009, S. 1605 (1609)). Da Lebensversicherer ihr Deckungsvermögen überwiegend in Wertpapieren anlegen, und da daher die Entwicklung dieser Wertpapiere zumindest indirekt die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung und damit auch die Leistungen aus der Versorgungszusage bestimmen, ist es sachgerecht und mit dem Gesetzeszweck zu begründen, dass auch Rückdeckungsversicherungen den Tatbestand des § 253 Abs. 1 Satz 3 insoweit erfüllen, wie sich die zugesagte Versorgungsleistung nach der Leistung des Versicherers richtet.
bb) Bewertung der wertpapiergebundenen Versorgungszusage, der Wertpapiere sowie einer Mindestleistung und Übergangsregelung
Rn. 767
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen richtet sich der Wert der Versorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere, die die Höhe der Versorgungsleistung bestimmen. Die Versorgungsleistung wird also nicht versicherungsmathematisch i. S. v. § 253 Abs. 2 bewertet, sondern mit ihrem beizulegenden Zeitwert. Dies ist auch sachgerecht, da sich der Wert der Schuld unmittelbar aus dem Wert der Papiere ableiten lässt.
Rn. 768
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Wenn das UN die Wertpapiere, nach denen sich der Wert der Versorgungszusage richtet, in seinem BV hält und diese Papiere nicht zugriffsfrei i. S. d. 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert wurden oder wenn keine Bewertungseinheit i. S. d. § 254 geschaffen wurde, richtet sich die Bewertung der Wertpapiere nach den allg. Regeln des § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dessen Abs. 3 ff. Die Wertpapiere sind also höchstens mit ihren AK zu aktivieren, evtl. um außerplanmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Dies konnte im Jahr des Übergangs auf das BilMoG, aber auch in den Folgejahren zu unerwünschten Konsequenzen führen. Wenn die Wertpapiere am letzten BilSt vor der Anwendung des BilMoG z. B. mit 100 GE (den AK) bewertet waren und zwischenzeitlich der beizulegende Zeitwert bei 150 GE stand, erhöhte sich der Wert der Versorgungsverpflichtung im Übergangsjahr abrupt um 50 GE, während die Wertpapiere trotz ihres höheren Zeitwerts nicht mit dem beizulegenden Zeitwert erfasst werden durften. Es entstand also im Übergangsjahr im Prinzip ein außerordentlicher Aufwand von 50 GE, der nicht durch einen korrespondierenden außerordentlichen Ertrag gedeckt war.
Rn. 769
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Allerdings konnte der außerordentliche Aufwand von 50 GE gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf den Zeitraum bis Ende 2024 verteilt werden. Dabei bereitet(e) die Vorschrift, dass mindestens 1/15 des positiven Unterschiedsbetrags im Übergangsjahr und in den Folgejahren zuzuführen ist bzw. war, Probleme, wenn im Zeitablauf der Wert der Wertpapiere sinkt respektive gesunken ist. So kann bzw. konnte es Jahre geben, in denen wegen des Sinkens des beizulegenden Zeitwerts der Papiere kein Raum für die Mindestzuführung von einem Fünfzehntel bleibt bzw. verblieb.
Beispiel:
Im Übergangsjahr auf das BilMoG betrugen die AK der Wertpapiere 100 GE und der beizulegende Zeitwert dieser Papiere 115 GE. Folglich muss(te) gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB bei Nutzung des Vert...