Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 55a
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Mit dem sog. Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF-UG) vom 12.08.2020 (BGBl. I 2020, S. 1874ff.) wurde § 328 Abs. 1 um einen Satz 4 erweitert, der für bestimmte Emittenten von Wertpapieren Vorgaben zum elektronischen Berichtsformat der in § 328 Abs. 1 genannten Unterlagen macht, indem die Anwendung des einheitlichen europäischen (ESEF-)Berichtsformats (European Single Electronic Format) vorgeschrieben sowie eine Pflicht eingeführt wird, den KA mit sog. Auszeichnungen zu versehen.
Besagtes ESEF-UG änderte zudem die Überschrift des § 328, die jetzt neben der Form und dem Inhalt zusätzlich das Format der Unterlagen bei der Offenlegung adressiert.
Rn. 55b
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Anlass für das ESEF-UG war die Finalisierung und Verkündigung der sog. ESEF-VO (EU) Nr. 2019/815 (ABl. EU, L 143/1ff. vom 29.05.2019; ABl. EU, L 145/85 vom 04.06.2019). Zwar gilt die ESEF-VO als EU-VO grds. unmittelbar, also ohne Umsetzung in nationales Recht. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich jedoch mit dem sog. Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 (BGBl. I 2007, S. 10ff.) für eine bürokratiearme Umsetzung der Transparenz-R dahingehend entschieden, dass Wertpapiere begebende Inlandsemittenten nur dann einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und zu veröffentlichen haben, wenn sie nicht zu handelsrechtlichen Offenlegung der ansonsten in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen RL-Unterlagen verpflichtet sind (vgl. § 114 Abs. 1 WpHG). Damit sollte eine Doppelbelastung der UN vermieden werden (vgl. BT-Drs. 16/2498, S. 43). Diese Art der Umsetzung resultierte in dem Erfordernis, die Anwendung der ESEF-VO explizit im HGB für den Fall zu kodifizieren, in dem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Publikation eines Jahresfinanzberichts durch die handelsrechtliche Offenlegung zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 15).