Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Aus § 316 ergibt sich, welche KapG prüfungspflichtig sind. In Abs. 1 ist die Prüfungspflicht des JA und Lageberichts, in Abs. 2 die des KA und Konzernlageberichts geregelt (vgl. auch Marten/Quick/Ruhnke (2020), S. 57f.). Der sog. Nachtragsprüfung ist Abs. 3 gewidmet.

Gegenstand und Umfang der Prüfung ergeben sich erst aus § 317. Allerdings ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte strikte Trennung dieser Problemkreise (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 117f.) nur z. T. in die Tat umgesetzt worden. Dass Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht – sowie für kap.-marktorientierte KapG, die keinen KA aufzustellen haben, KFR, EK-Spiegel und ggf. Segmentberichterstattung – Gegenstand der Prüfung des JA sind, steht bereits in § 316 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den §§ 242 Abs. 3 und 264 Abs. 1 Satz 1 f. Gleiches gilt für § 316 Abs. 2 in Bezug auf den KA und Konzernlagebericht. Aus § 316 Abs. 2 i. V. m. § 297 Abs. 1 wird deutlich, dass Konzernbilanz, -GuV, -anhang und -lagebericht sowie KFR und EK-Spiegel Gegenstand der Prüfung sind. Sofern der KA um eine Segmentberichterstattung erweitert wurde, ist diese ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen. Erstellen kap.-marktorientierte UN gemäß § 315e einen IFRS-KA, ergibt sich der Gegenstand der Prüfung aus IAS 1.10 (ED/2019/7.10). In § 316 Abs. 3 Satz 1 ist neben Anlass und Gegenstand der Nachtragsprüfung auch deren Umfang ("soweit es die Änderung erfordert") geregelt. Stellt eine (große) KapG gemäß § 325 Abs. 2af. neben dem JA auch einen (informatorischen) IFRS-EA für Offenlegungszwecke auf, ist dieser IFRS-EA auch durch den für die Prüfung des JA bestellten AP zu prüfen (vgl. § 324a Abs. 2 Satz 1; HdR-E, HGB § 324a).

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