Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 55
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß § 285 Nr. 34 muss im Anhang der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendung angegeben werden (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 881ff.). Sofern im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist, muss der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen offengelegt werden (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 2).
Rn. 56
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Bei der GmbH beschließen die Gesellschafter über die Verwendung des Jahresergebnisses bzw. des Bilanzgewinns (vgl. § 29 Abs. 1 GmbHG).
Rn. 57
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Bei der AG (bzw. KGaA und SE) beschließt gemäß § 174 Abs. 1 AktG die HV über die Verwendung des Bilanzgewinns. In den Beschluss sind die folgenden Angaben aufzunehmen (§ 174 Abs. 2 AktG) und damit auch offenzulegen:
- der Bilanzgewinn;
- der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
- die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
- ein Gewinnvortrag;
- der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses.
Rn. 58
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Für (haftungsbeschränkte) PersG i. S. d. § 264a existieren keine gesetzlichen Vorschriften zur Vorlage eines Ergebnisverwendungsvorschlags an einen fakultativ bestellten AR, weshalb die Pflicht zur Offenlegung eines Ergebnisverwendungsvorschlags bzw. -beschlusses für sie grds. nicht einschlägig ist.
Rn. 59
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Für die Anwendung von § 285 Nr. 34 ist irrelevant, aus welchem Grund ein Ergebnisverwendungsbeschluss erforderlich ist. Wenn die Gesellschafter einer PersG i. S. d. § 264a aufgrund satzungsrechtlicher Vorgaben einen Ergebnisverwendungsbeschluss fassen müssen, ist dieser im Anhang anzugeben und auch entsprechend offenzulegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 42).
Rn. 60
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Zur Offenlegung bei Änderung des Ergebnisverwendungsbeschlusses vgl. die Ausführungen zum JA unter HdR-E, HGB § 325, Rn. 37ff.