Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
Rn. 9
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Optionsrechte sind – soweit diese bei Instituten nicht zum Handelsbestand gehören oder soweit diese nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit sind – zum Abschlussstichtag i. d. R. als UV nach dem strengen NWP i. S. d. § 253 Abs. 4 zu bewerten (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 13).
Eine ausnahmsweise dem AV zugeordnete Optionsprämie gehört nicht zu den planmäßig abschreibbaren VG, da das Recht auch am letzten Tag der Optionsfrist – selbst bei amerikanischen Optionen – nicht automatisch wertlos sein muss und eine Aufteilung des Optionspreises in inneren Wert und Zeitwert für Zwecke der Abschreibung nicht zulässig ist (vgl. z. B. Eisele/Knobloch, DStR 1993, S. 577 (582f.); Breker (1993), S. 78f.). Demnach verbleibt für Optionsrechte des AV höchstens eine außerplanmäßige Abschreibung.
Dem Risiko einer zweifelhaften Bonität des Stillhalters ist – unter Berücksichtigung gestellter Sicherheiten – gesondert Rechnung zu tragen. Bei börsengehandelten oder auf einem liquiden Markt gehandelten Optionen kann eine zweifelhafte Bonität bereits in den quotierten Preisen berücksichtigt sein, so dass insoweit eine gesonderte Berücksichtigung ggf. entfallen kann (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 406).
Soweit nach einer früheren Abwertung i. S. d. § 253 Abs. 3 Satz 5 oder 6 (AV) und § 253 Abs. 4 (UV) der Börsen- oder Marktpreis bzw. der beizulegende Wert wieder gestiegen ist, ist eine Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 zu buchen.
Der Optionsberechtigte muss bei der Wertfindung die gezahlte Optionsprämie im Ausgangsgeschäft (AK, Buchwert) mit deren Marktpreis zum Abschlussstichtag (Optionsprämie einer Option mit identischer Ausstattung) vergleichen (Wiederbeschaffungsfiktion). Im Ergebnis wird auch hierbei eine Glattstellung der Option unterstellt. Bei nicht börsennotierten Optionsrechten (OTC-Optionen) können die "veröffentlichten Marktwerte anderer Optionsrechte mit gleicher Ausstattung verwendet werden. Basisobjekt, Basispreis, Restlaufzeit, Ausübungsmodalitäten und das Risiko eines Ausfalls des Stillhalters müssen dann bei der zu bewertenden Option und bei der Vergleichsoption übereinstimmen" (Breker (1993), S. 82f.), was bei OTC-Optionen nur selten der Fall ist. Der Marktwert eines anderen Optionsrechts kann daher nicht ohne Weiteres zur Schätzung des beizulegenden Werts herangezogen werden, wenn die Ausstattungsmerkmale (Basiswert, Basispreis, Restlaufzeit, Ausübungsmodalitäten) einschließlich des Ausfallrisikos nur teilweise übereinstimmen; eine Interpolation ist nicht möglich (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 407).
Ist der beizulegende Wert (Marktwert) mittels eines für die Bewertung geeigneten Optionspreismodells auf der Grundlage aktueller Marktdaten rechnerisch zu ermitteln, ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Parameter zum Abschlussstichtag (z. B. die zukünftige Volatilität – Volatilitätsstruktur und Volatilitäts-Smile) zutreffend ermittelt bzw. geschätzt werden. Die künftige Volatilität kann dabei ggf. mithilfe gleichartiger Optionen aus den zum BilSt quotierten Preisen abgeleitet werden (vgl. Scharpf/Luz (2000), S. 407).
Bei der Ermittlung des beizulegenden Werts (Marktwerts) mittels eines Optionspreismodells ist eine zweifelhafte Bonität des Stillhalters stets gesondert zu berücksichtigen, weil Optionspreismodelle eine einwandfreie Bonität des Stillhalters unterstellen. Insoweit ist auch von Bedeutung, ob Nettingvereinbarungen bestehen und diese insolvenzfest sind.
Liegt der beizulegende Wert (Marktwert) unter den AK bzw. dem Buchwert der Optionsprämie, ist die Option i. H. der Differenz abzuschreiben (GuV-Posten: "Sonstige betriebliche Aufwendungen").
Soweit es sich um Absicherungsgeschäfte i. R.v. Bewertungseinheiten (vgl. mit Beispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62ff.) handelt, bietet es sich an, die ineffektiven Beträge in den Posten auszuweisen, in welche die aus den zu sichernden Positionen und in Abhängigkeit von deren Bestandszuordnung sich ergebenden Aufwendungen bzw. Erträge einzustellen sind (vgl. zu Einzelheiten der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff.).