Rn. 1
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 331 verdrängt (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 15) in seinem Anwendungsbereich § 400 AktG sowie andere Sanktionsvorschriften im GmbHG, GenG, VAG etc., ist also lex specialis. § 331 Nr. 1 und 2 erstrecken sich auch auf den Zwischen- (vgl. § 340a Abs. 3) und Konzernzwischenabschluss (vgl. § 340i Abs. 4) von Kreditinstituten (vgl. im Übrigen HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 3). Damit soll neben den zivil- und wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Normen die Richtigkeit und Vollständigkeit jener Erklärungen durch Strafandrohung sichergestellt werden, die seitens der in den §§ 331 und 264a Abs. 2 (vgl. § 335b) genannten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR eines UN über dessen Verhältnisse abzugeben sind. Diese Erklärungen verdienen deshalb besonderen Schutz, weil es sich bei ihnen um Informationen handelt, mit denen typischerweise die Vermögenslage des betreffenden UN und damit die Geschäftsführung kontrolliert werden. Mit dem sog. Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1534ff.) wurde § 331 Nr. 3a (a. F.) dem neu geschaffenen § 331a zugeführt. Die unrichtige Darstellung wird damit explizit von der unrichtigen Versicherung unterschieden, um dieser mehr Aufmerksamkeit zu verleihen (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105f.).
Rn. 2
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist daher nicht nur allein der Bestand der Gesellschaft; vielmehr dient sie gleichzeitig auch den Gesellschaftern sowie allen, die mit der Gesellschaft in rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen treten oder treten wollen, und damit bspw. den AN und Gesellschaftsgläubigern sowie allen anderen Geschäftspartnern (vgl. Cobet (1991), S. 21ff.; Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 6f.). Dieser Schutzbereich umfasst zudem nichtfinanzielle Erklärungen bzw. etwaige gesonderte nichtfinanzielle Berichte.
Rn. 3
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Geschütztes Rechtsgut ist insoweit nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Erklärungen über die Geschäftsverhältnisse finanzieller und nichtfinanzieller Art, zu deren Angabe die genannten Personen gesetzlich verpflichtet sind. Da § 331 neben dem Allg.-Interesse an wahrheitsgemäßen Auskünften auch die Individualinteressen der geschützten Personen gewährleisten soll, ist § 331 gleichzeitig Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.
Rn. 4
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In allen Tatbestandsvarianten des § 331 handelt es sich um Tätigkeitsdelikte, die bereits das Vorstadium einer erst den eigentlichen Schaden verursachenden Handlung unter Strafe stellen. Die Vorschrift ist deshalb ein abstraktes Gefährdungsdelikt, schließlich kommt es auf den Eintritt einer Schädigung nicht an (vgl. Maul, DB 1989, S. 185 (186); Heymann (2020), § 331 HGB, Rn. 8).
Rn. 5
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Bei sämtlichen Tatbeständen des § 331 handelt es sich außerdem um sog. Blankettnormen; denn sie verweisen auf andere Vorschriften des Gesetzes und greifen auf Merkmale zurück, deren Bedeutung sich erst durch andere Normen des HGB inhaltlich bestimmen lässt (vgl. HdR-E, Einf HGB §§ 331–335c, Rn. 36).